Sabine 87
Hallo, ich habe eine Frage bzgl. der Elternzeit. Wenn ich 1 oder 2 Jahre beantrage, kann ich dann (unter einhaltung einer Frist) diese auch auf 3 Jahre verlängern. Oder wie ist es umgekehrt, ich beantrage 3 Jahre und stelle fest, ich kann schon früher wieder Teilzeit Arbeiten gehen. Muss dem der Arbeitgeber zustimmen oder gilt immer der 1. Antrag. Wenn ich ich nach der Elternzeit wieder Arbeiten geh, was vermutlich nur teilzeit möglich ist bei mir, gibt es eine Mindest Stundenzahl, ab der mich der Arbeitgeber wieder aufnehmen muss. Oder muss er mich nur dann wieder aufnehmen, wenn ich die kpl. Stundenzahl anbieten kann, welche ich davor gearbeitet habe? Wird bei dem Elterngelt eigentlich mein Lohn inkl. oder exl. Weihnachts- und Urlaubsgeld berechnet? Ich habe wirklich schon viel recherchiert, leider ist mir das bis heute noch nicht ganz klar! Vielen herzlichen Dank schon mal vorab! Vielen herzlichen Dank vorab & Lieben Gruß Sabine
Hallo, Sie müssen sich bei der Antragstellung auf zwei Jahre festlegen, sonst haben Sie keinen Anspruch auf Verlängerung. Sie können ansonsten während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Gesetzlich vorgesehen ist Teilzeit in der Elternzeit im Umfang von 15-30 Stunden. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Du verwechselst was. EZ bedeutet nicht das du NICHT arbeiten kannst. es bedeutete lediglich, du darfst nicht mehr wie 30 Std die Woche arbeiten. Und dein AG hält dir für die gesamte Dauer deiner EZ deinen VZ-Stelle frei bzw eine vergleichbare. Heißt also auch, solange du in EZ bist, kannst du sowohl bei deinem AG bis zu 30 Std die Woche arbeiten, wie auch mit dessen Zustimmung woanders. Ohne das dein VZ-Vertrag davon betroffen wäre - der ruht einfach. Hat er keine TZ-Stelle welche du nutzen kannst, weil du zB wegen Kinderbetreuung nur vormittags arbeiten kannst wo er dich nicht einsetzen kann, dann kannst du auch woanders arbeiten. Brauchst aber das OK vom AG. Und es darf kein Konkurrent sein. Bis du einen geeignete TZ-Stelle gefunden hast, kannst du sogar anteilig ALG1 bekommen. In der regel geht der Gesetzgeber bei TZ innerhalb der EZ von 15-30 Arbeitsstunden aus. Und wenn du bei deinem eigentlichen AG arbeitest, dann werden Gehalt, Urlaubstage, Sonderzahlungen usw entsprechend des VZ-Vertrages "umgerechnet". Allerdings, wenn du weniger wie 2 Jahre EZ bei deinem AG meldest, braucht er diese nicht verlängern. Es ist also sinnvoll mindestens 2 Jahre zu melden - gerade wenn man sich sicher ist das man eben nach einem Jahr nicht wieder vor hat in VZ zu arbeiten. Den, solange du dich in EZ befindest kann der Ag dir nicht so einfach kündigen. das gilt sogar dann wenn du innerhalb der EZ in TZ arbeitest. Und, wie viel du innerhalb der EZ verdienst ist egal - sofern Du kein Elterngeld mehr beziehst-, du darfst nur eben im Mittel nicht mehr wie 30 Std die Woche arbeiten.
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