Carlsberg
Hallo Frau Bader, meine Frage bezieht sich auf die Errechnung des Elterngelds unter folgendem Umstand: meine Freundin und ich waren von Ende des letzten bis Anfang diesen Jahres im Ausland, aufgrund meines Auslandssemester. Meine Freundin hat mich begleitet und ihren Wohnsitz in D aufgelöst, da wir nach Rückkehr zusammengezogen sind. Den Auslandsaufenthalt haben wir von Erspartem und einem Stipendium, das ich bekommen habe, finanziert. Sie hat daneben eins, zwei Gelegenheitsjobs gemacht, die aber nicht weiter ins Gewicht fallen. Während unseres Aufenthaltes ist sie schwanger geworden. Bevor wir ins Ausland gegangen sind, hat meine Freundin bereits fünf Jahre am Stück gearbeitet und hat auch nach unserem Auslandsaufenthalt wieder zeitnah eine Beschäftigung aufgenommen. Zusammengefasst: meine Freundin hat von den 12 Monaten, die als Berechnungsgrundlage dienen, sechs Monate regulär gearbeitet (kein Nebenjob, Vollzeit als Erzieherin) und sechs Monate nicht, wobei sie in der Zeit nicht in D gemeldet war und davor lange Zeit gearbeitet hat. Ich bin weiterhin Student. Wir waren bereits bei der Elterngeldstelle und haben die Antwort bekommen, von der wir ausgegangen sind: von 12 Monaten hat meine Freundin sechs Monate gearbeitet, womit sich das Durchschnittsnettoeinkommen aus sechs Verdienstmonaten geteilt durch zwölf Anspruchsmonate, multipliziert mit 0,65, berechnet. Soweit so schlecht. Meine konkrete Frage ist nun, ob es da in Anbetracht der genannten Tatsachen irgendwelche Ausnahmeregelungen gibt. Beispielsweise, dass die sechs Auslandsmonate, da nicht in D gemeldet und somit auch keiner Sozialkasse zur Last fallend, ersetzt werden mit sechs Verdienstmonaten der fünf Jahre vor dem Auslandsaufenthalt, in denen meine Freundin kontinuierlich gearbeitet hat. Oder aber, dass die Basismonate, die den Durchschnitt bilden, von zwölf auf sechs Monate geändert werden. Die Dame der Elterngeldstelle meinte, dass sie einen solchen Fall so noch nicht hatte. Deswegen schreibe ich Ihnen. Vielen Dank für Ihre Antwort. Viele Grüße
Hallo, nein, da gibt es keine Ausnahme, die Berechnung ist so korrekt. Vllt. doch die Einkünfte aus dem Ausland mit angeben. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Die Hotline des BMFSFJ unter 030 201 791 30 hat kompetente Juristen und Experten zum Thema Elterngeld. Ich denke, dass die Berechnung so stimmt. Warum sollten die 6 Monate ohne Einkommen aus der Berechnung herausgenommen werden? Das wäre ja dann keine Gleichbehandlung mit Eltern, die in D 6 Monate erwerbslose Zeit haben. Die Frage ist ja nicht, ob man einer Sozialkasse zur Last gefallen ist, sondern wie das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate war.
Strudelteigteilchen
Die Begründung ist ja herzig... Deine Freundin war während Eures Auslandsaufenthalts Hausfrau, und Hausfrauen liegen dem Staat im allgemeinen nicht auf der Tasche. Dennoch werden immer und überall Hausfrauen-Monate mit Null in die Elterngeld-Berechnung gehen. Warum sollte eine Hausfrau im Ausland anders zählen als eine Hausfrau im Inland? Versteuertes Einkommen im EU-Ausland wird übrigens eingerechnet.
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