Hummel82
Guten Tag Frau Bader Mich beschäftigt seit ein paar Wochen folgendes Thema. Am 21.11.2013 habe ich entbunden. Zu dieser Zeit befand ich mich in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das zum 31.12.2013 endete. Bis zum 20.11.2014 beziehe ich Elterngeld. Danach bin ich als arbeitsuchend registriert. Bei der Agentur für Arbeit habe ich mich schon während der Schwangerschaft gemeldet. Nun bin ich erneut schwanger mit voraussichtlichem ET Anfang April 2015. Wie meine erste Schwangerschaft ist auch diese eine Risikoschwangerschaft, da ich mehrere Fehlgeburten hatte. Mein FA wird mir wenn nötig wieder ein Beschäftigungsverbot ausstellen. Nun zu meinen Fragen 1. Kann ich Arbeitslosengeld 1 trotz Beschäftigungsverbot beziehen? 2. Wie berechnet sich das Elterngeld für Kind 2? Wird das Einkommen vor der 1. Geburt dort berücksichtigt, oder fällt dies aus der Berechnung raus und ich erhalte nur den Mindestsatz? Vielen Dank im Vorraus Sabine
Hallo, 1. Das ist problematisch. ich kopiere mal eine Arbeitsanweisung für die Arbeitsämter hierein, die sehr aufschlußreich ist: schauen Sie mal hier (da stehen auch interessante Urteile, die die Arbämter ja nicht beachten sollen) http://www.arbeitsagentur.de/nn_169620/nn_164878/zentraler-Content/E-Mail-Infos/Dokument/E-Mail-Info-2010-11-23.html Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4 Empfänger: Alle AA, RD, SC Gültig ab: 23.11.2010 Gültig bis: 22.11.2015 SGB II: - SGB III: Weisung Zusammenfassung Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. 1. Ausgangssituation Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R). 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene - entfällt - 3. Eigene Entscheidung und Absicht Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor. Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen. Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens. In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen. Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen. Der Geschäftsprozess „Einschränkung der Verfügbarkeit bearbeiten“ wird zum kommenden Release 2010/XII am 20.12.2010 aktualisiert. 4. Einzelaufträge Die Regionaldirektionen • stellen die Umsetzung der beschriebenen Regelungen in den Dienststellen ihres Bezirks sicher. Die Agenturen für Arbeit • nutzen ab sofort bis zur Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht in den beschriebenen Fällen die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. • verwenden zur vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zusätzlich zum Bescheid aus COLIBRI die ergänzende BK-Vorlage 3s328-1. 2. Für das EG zählt der Lohn der letzten 12 Monate vor der Geburt. Monate, in denen man EG o MG bekommen hat, werden rausgerechnet. Moante mit ArbGeld I - Bezug zählen mit 0 € Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Hallo Da dürften nur Dezember, Januar und Februar als Nullrunde zählen, der Rest wird durch den alten Lohn ersetzt. Es zählen immer die 12 Monate vor Mutterschutz. Von daher wirst Du mehr als den Mindestsatz bekommen. Ein BV wirst Du nicht bekommen da Du gar keine Arbeit hast die die Schwangerschaft gefährden kann. Bist Du nicht arbeitsfähig, dann musst Du Dich krankschrieben lassen und bekommst dann nach 6 Wochen Krankengeld. ALG1 auf jeden Fall beantragen, jede Schwangerschaft ist anders und als Risikoschwangere ist man ja nicht komplett arbeitsunfähig. Alles Gute
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