Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld

Frage: Elterngeld

C.linchen

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Guten Tag Frau Bader, ich bin in gerade in Elternzeit und möchte eigentlich demnächst versuchen ein zweites Kind zu bekommen. Meine Elternzeit endet nächstes Jahr im Juli. Jetzt habe ich gerade erfahren, dass der Betrieb in dem ich arbeite nächstes Jahr schießen wird und ich dann quasi Arbeitslos bin. Hat dann meine „Arbeitslosigkeit“ Einfluss auf das Elterngeld oder werden die letzten 12 Monate berechnen, indem ich gearbeitet habe? Oder werden die Monate mit einberechnen, indem ich schon Elterngeld bezogen habe? Ich bin jetzt seit einem Jahr in Elternzeit und bekomme ca. 700 Euro (insgesamt habe ich zwei Jahre Elternzeit genommen) im Monat. Liebe Grüße Carolin


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt, wenn das Kind vor dem 01.09.2021 geboren ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Auf die Ausklammerung kann man verzichten, wenn das Kind ab dem 01.09.2021 geboren ist. Monate mit Arbeitslosigkeit zählen mit 0 €. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Für das Elterngeld sind immer die 12 Monate vor Mutterschutz relevant. Anders als beim ersten Kind kannst du Monate mit Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat ausklammern lassen. Ab 15. Lebensmonat geht das nicht mehr. Möchtest du mehr Elterngeld müsstest du ab 15. Lebensmonat Teilzeit arbeiten.


Suomi

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Wenn Du jetzt schwanger wirst und bis zur Geburt nicht mehr arbeitest, wird es nur der Mindestsatz von 300€ werden. Zwar kann man eben Monate mit Elterngeld ausklammern lassen, aber eben nur bis zum 14. Lebensmonat des ersten Kindes.


Präriemaus

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@Suomi Wirklich? Sollte sie JETZT schwanger werden, wäre Termin April 2023. Sprich März und April Mutterschutz. Lohngrundlage bis Februar 23. Jetzt hat sie 12 Monate EG erhalten, müsste also ca bis September 22 ausklammern können (14 Monate EG). Die Daten natürlich nur ca, da es auf die ganz genauen Tage ankommt. Bedeutet: Oktober, November, Dezember, Januar und Februar würden als 0€-Monate in die neue EG-Berechnung eingehen. Damit hätte sie aber noch sieben Vollzeit Arbeitsmonate von vor Geburt Kind 1. Und da Kind 1 noch unter drei Jahre alt wäre, gibt es solange noch den Geschwisterbonus oben drauf. Berichtigt mich bitte, wenn ich falsche liege.


Mitglied inaktiv

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Wenn sie nur 12 Monate Elterngeld bezieht, fällt Juli und August auch raus, wenn nicht gearbeitet wird.


Präriemaus

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Stimmt, ich las "zwei Jahre Elterngeld" und nicht Elternzeit. Ja 14 Monate EG (mindestens) müssten für meine Berechnung genommen werden.


Mitglied inaktiv

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Wie gesagt, mehr als dem Mindestsatz wird es schon geben. So sehe ich das auch


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