Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld

Frage: Elterngeld

Rebekka786

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Liebe Frau Bader, Vorab Danke für die Beantwortung meiner Frage. Mein Sohn wird am 30.11.17 1 Jahr alt. Ich bin Lehrerin, hatte immer eine volle Stelle und beziehe Höchstsatz Elterngeld. Ich habe 1 Jahr elternzeit. Folgendes Szenario angenommen: Ich werde Ende des Jahres wieder schwanger und verlängere meine elternzeit (ein zweites Jahr war sowieso unter Vorbehalt eingetragen). Dann bekomme ich ja ab Dezember kein Elterngeld mehr. Wie läuft das dann, wenn das Kind geboren ist? Was ist die Berechnungsgrundlage? Stimmt es, dass man Dreiviertel des elterngeldes vom 1. Kind bekommt? Ich hätte dann ja zwischen Kind 1 und Kind 2 nicht gearbeitet. Viele Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Es zählen die letzten 12 Monate vor der Geburt. Ohne MG u Eg Bezug Monate. Einen Anspruch auf Verlängerung besteht nicht Liebe Grüsse NB


Mitglied inaktiv

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Im Dezember schwanger werden ohne wieder 12 x Einkommen zu erzielen vor dem nächsten Mutterschutz ist finanziell betrachtet ungünstig. Dein Verdienst muss ja mind. 2.700 Euro pro Monat netto betragen, sonst hättest Du nicht den Höchstsatz... Szenario :-) Wenn Du im Dez schwanger würdest, käme das Kind im Aug 18... Mutterschutz wäre also vermutlich ab Juni.... Bedeutet, wenn Du kein Einkommen erzielst, dass Dezember bis Mai mit 0 Euro in die nächste Berechnung EG einfließt... 6 x 0Euro. Die anderen 6 Monate von vor Kind 1 = mind. 2.700 x 6 ÷ 12 und davon 65 % = 877,50Euro Wirst Du nicht gleich schwanger, bedeutet das Monat für Monat weniger Elterngeld für Kind 2. Ich würde nach dem 1 Jahr EG von Kind 1 einfach wieder die paar Monate arbeiten gehen und volles EG beziehen...


Kristiiin

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Wenn Sie verbeamtet wurden, könnte es wieder anders aussehen. Würde das beim Landesamt bzw. Ihrer zuständigen Stelle anfragen... Meine Mutter ist ebenfalls Lehrerin (verbeamtet auf Lebenszeit), ist 3x in der Elternzeit wieder schwanger geworden und hatte (soweit ich weiß) ziemliche finanzielle Einbußen dadurch, konnte aber bis zu dem Schuljahr, in welchem ihr jüngsten Kind volljährig wurde, unentgeltlich beurlaubt werden. (Ist allerdings sicher nicht mehr alles aktuell.)


Rebekka786

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Danke!!!


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