Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld

Suny56

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe Elterngeldplus fur erstes Kind von 22.07.2022 bis 22.05.2024 bezogen.Seit Mai 2024 war ich im BV geschickt.Jetzt habe ich Elterngeld basic genommen und zwar meine Bemesungzeitraum wurde von 01.11.2023 bis 31.10.2024 genommen.Ich habe dopelt wenig bekommen als mit meines erstes Kind.Kann ich eine Beschwerde einlegen,da bin ich durch Elterngesetz 2b Absatz 1 wegen alteres Kind benachteiligt.Es wurde mein Einkommen lediglich fur Zeitraum von 6 Monaten berucksichtigt obwohl ich den vorangegangenen sechs Monaten in Elternzeit war.Konnte man Bemessungszeitraum nochmal prufen,eventuel ohne Muterschaftleistung? Vielen Dank im Voraus Lg


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung  das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB  


Ani123

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Zur Berechnung des EG für das 2. Kind werden die 12 Monaste vor den Mutterschutz genommen. EG vom 1. Kind können bis zu 14 Monate ausgeklammert werden (nur bei EG-plus möglich, bei Basisi-EG sind es 12 Monate).  Ich gehe davon aus, dass ihr Muitterschutz im November 2024 begann.Der Berechnungszeitraum ist somit vom 01.11.2023 bis zum 31.10.2024. Die Zeit von Mai 2024 bis Beginn Mutterschutz haben sie TZ in EZ gearbeitet und waren im BV. Das fließt mit Gerhalt ein. Die übrige Zeit als 0-Runden.  Bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes erhalten sie den Geschwisterbonus in höhe von 10 Prozent des EG vom 2. Kind bzw. mindestens 75 €. In ihrem Fall wird das bis zum 21.05.2025 sein, weil ich davon ausgehe, dass ihr erstes Kind am 22.05.2022 geboren ist.  Ausklammerungen gibt es bei ihnen keine, weil die möglichen 14 Monate vom 1. Kind außerhalb des Zeitraums liegen. 


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