Igor Fidel
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe zu meiner recht komplexen Frage bisher keine Antwort im Netz (und auch hier im Forum) finden können. Vielen Dank für Ihre Hilfe! Wir haben einen Sohn, sind nicht verheiratet und leben auch nicht zusammen. Die Mutter bezieht momentan ALG2. Ich bin Angestellter. Wir planen nun die Elternzeit / Elterngeld und möchten uns diese teilen, da wir uns beide um unser Kind kümmern. Jetzt ergeben sich 3 Fragen: 1. die Mutter möchte ab Herbst 2018 ein Studium aufnehmen. Dafür wäre es außerordentlich hilfreich, wenn Sie Elterngeld Plus für ab diesen Zeitraum beantragt. Also ab dem 13. Monat an. Allerdings bleibt nichts mehr übrig, wenn sie vom JC gezwungen wird, jetzt ihr EG zu nehmen. Wäre Sie keine ALG2 Empfängerin, könnte sie frei den Zeitraum dafür planen. Hier gibt es einen entscheidenden Konflikt, wo sie als ALG2 Empfängerin benachteiligt wird. Gerade auch deshalb, weil es sich bei EZ/EG für Eltern um eine mit bedacht zu planende Leistung handelt, die fest für die jeweiligen Lebensumstände angepasst werden muss / soll. Wie kann man dem entgegen wirken? Gibt es dafür Ausnahmeregelungen? Bzw.: wenn sie das EGPlus für ab dem 13. Monat beantragt und ich auch meine Zeiträume plane und damit alles aufgebraucht ist: kann das Jobcenter dann dagegen eine Art Veto einlegen? 2. Im Fall, dass ein Veto eingelegt werden kann: Die Mutter wird vom Jobcenter gezwungen, Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Wie kann sie das für den Zeitraum wo ich EZ/EG beantrage aussetzen? 3. Soll ich mich für die Zeiträume, in denen ich EG beantrage bei Ihr anmelden? Nur so würde ich ja die Bedingung erfüllen. (2 Zeitabschnitte mit jew. 3 Monaten). Reicht dann eine Anmeldung als Zweitwohnsitz? Herzlichen Dank und einen schönen Tag!
Hallo, 1. Das geht nicht. Und wo liegt die Benachteiligung? Das sie kein H IV bekommt, weil sie stattdessen EG erhalten kann? 2. Ich habe das Gefühl, Sie wollen es sich drehen, wie es passt. Nicht zusammen wohnen, dann ist man keine Bedarfsgemeinschaft u für das EG zusammen melden? So geht das nicht, da ist man ganz schnell in einem Straftatbestand. Und EG bekommt man nur, wenn man mit dem Kind zusammenlebt. Liebe Grüße NB
Dojii
1. Elterngeld ist eine vorrangige Leistung und MUSS ab Geburt beantragt werden, wenn ein Bezug von ALG II besteht. Man hat nur die Wahl, ob man es für 12 Monate oder 24 Monate auszahlen lassen will, aber nicht wann man es in Anspruch nimmt. Wenn die Mutter das Elterngeld nicht ab Geburt durchgehend beantragt wird das JC es trotzdem durchgehend anrechnen, da ein Anspruch besteht. Ob die Frau diesen Anspruch auch nutzt, ist dem JC schlichtweg egal. 2. und 3. Um Elterngeld zu bekommen muss man mit dem Kind in einem Haushalt leben. Du musst also nachweislich die 2 mal 3 Monate bei dem Kind leben (oder das Kind bei dir). Hierbei ist es aber noch rechtlich strittig, um man sich offiziell ummelden muss oder nicht. Hier kommt es aber dann zu dem Konflikt, dass du, wenn du dich in den Haushalt des Kindes begibst, in die Bedarfsgemeinschaft der Mutter aufgenommen wirst und die Mutter in diesen Monaten dadurch eventuell gar keinen Anspruch mehr auf ALG II hat.
Sternenschnuppe
Was verdienst Du denn so netto ? Auch ihr gegenüber bist Du zu Unterhalt verpflichtet. Und da wird das Jobcenter rasch Deine Verdienstnachweise sehen wollen. Elternzeit wird keiner bei Die finanzieren, sie ist eh Zuhause und es ist nicht notwendig zu zweit zu betreuen und der Steuerzahler zahlt das.
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