Juli1661
Hallo Frau Bader, Ich weiß leider nicht wie bewandert Sie in der Thematik ,,Bundeselterngeldgesetzt,, sind, dennoch würde ich Sie gerne um Rat fragen. Ich habe am Freitag einen Ablehnungsbescheid auf meinen 2. Verlänerungsantrag Elterngeld erhalten. Mein Sohn ist am 19.12.2012 zur Welt gekommen und ich hatte zuvor meinen Elterngeldantrag bis zum 1.7.2012 laufen gehabt. Da ich leider keinen Kitaplatz fand und lediglich eine Tagesmutter ab dem 1.8.2013 freu wurde, musste ich meinen Antrag auf den 18.9.2013 (mit Eingewöhnungszeit) verlängern. Kurzfristig erhielt ich dann aber einen Kitaplatz in der Nähe (350m Entfernung), sodass ich der Tagesmutter absagte und den Kitaplatz annahm. Dieser Platz kann ab den 1.1.2014 besetzt werden. Für mich optimal, sodass ich meine vollen 12 Monate Elternzeit (mein Mann hatte für die ersten zwei Lebensmonate Elterngeld bezogen) in Anspruch nehmen könnte. So ist mein Sohn weniger Stress ausgesetzt und ich kann die Zeit Vollkommen ausschöpfen, bevor die Arbeit (1h Fahrweg in eine Richtung) wieder beginnt. Dennoch musste ich einen Elterngeldantrag dafür zum zweiten Mal verlängern. Ich wusste jedoch nicht, dass ein zweites Mal nicht zulässig sei. Also erhielt ich den Ablehnungsbescheid nach Paragraph 7 Absatz 2 BEEG. Nach mehrmaligen Lesen, würde ich jedoch aus dem Paragrapgen schlussfolgern, dass sich dieser auf die Vergangsheit bezieht und sich nicht auf Verlängerungsanträge beziehen lässt, oder liege ich hier in der falschen Annahme? Habe nun einen vierseitigen Widerspruch verfasst, indem ich meine aktuelle Lage detailliert geschildert und zudem finanzielle Engpässe aufgezeigt habe, wenn das Elterngeld nicht gezahlt wird. Denn ohne das Elterngeld müsste mein Lebenspartner für alles alleine Aufkommen und das können wir uns nicht leisten. Dennoch würden wir leicht über dem Satz für Leistungen aus dem Jobcenter nach dem SGB II liegen. Federigeren habe ich in dem Widerspruch auch unseren wichtigen Grund (ich hoffe er ist anzuerkennen) aufgezeigt. Werde den Widerspruch am Montag abgeben. Dennoch würde ich gerne wissen, ob der Widerspruchstelle Fristen gesetzt sind, bzw. wie lange so ein Widerspruch in der Bearbeitung Zeit brauchen könnte. Wie lange kamm sich der Prozedere in der Art hinziehen, wenn das Geld doch dringend gebraucht wird? Glauben Sie der Widerspruch könnte Erfolg erzielen? Vielen Dank vorab, Juliane P. *eventuelle Rechtschreibfehler sind durch der mobilen Handyhandhabung entstanden :)
Hallo, bitte allgemeiner faregn. Ich verstehe das Problem nicht wirklich. Liebe Grüsse, NB
Sternenschnuppe
Frau Bäder wird vermutlich schreiben dass Du allgemeiner fragen sollst. Ich verstehe auch nicht wirklich. Ob Tagesmutter oder nicht, warum änderst Du den Elterngeldantrag ? Ab wann gehst Du denn wieder arbeiten ? Für das Elterngeld ist es unerheblich wann das Kind in Betreuung geht.
SumSum076
Aus den Richtlinien zum BEEG: "7.2.1 Änderung des Antrags (Satz 2) Der Antrag auf Elterngeld kann bis zum Ende des Bezugszeitraums MEHRFACH ohne Angabe von Gründen geändert werden (Satz 2). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich darauf, für wie viele und für welche Monate der Antragsteller Elterngeld beansprucht. Die Möglichkeiten zur Antragsänderung bestehen für beide Eltern unabhängig voneinander." Versteh also auch nicht, warum die Elterngeldstelle den Antrag abgelehnt haben soll. Vielleicht rufst du einfach mal an und fragst nach, wo das Problem liegt. Vielleicht hast du ja nur ein falsches Datum geschrieben (so wie hier in der Beschreibung)? Gruß Sabine
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