Whity
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe zwar gesucht, aber trotz der vielen Fragen über dieses Thema die Antwort auf meine Frage nicht gefunden. Ich bin schwanger mit meinem zweiten Kind und bin noch in Elternzeit. Mein Sohn wird im April 2 Jahre alt und das zweite soll auch im April kommen. Bei meinem Arbeitgeber habe ich schon die Elternzeit zum ersten Tag des Mutterschutzes beendet. Nun habe ich nur ein Jahr Elterngeld bekommen. Seitdem leben wir vom Gehalt meines Mannes. Ich darf ja beantragen, dass nicht die 12 Monate vor dem Mutterschutz, sondern die davor gerechnet werden. Habe ich bei meinem ersten Kind auch gemacht. Wenn ich also nicht die 12 Monate direkt vor dem Mutterschutz (also 2016-2017) rechnen lasse, sondern das davor (2015-2016), würde ich dann Elterngeld kriegen? Also mehr als die 300€, die man ehe kriegt? Dann müssten sie ja theoretisch noch mal um ein Jahr zurückgehen (2014-2015), weil ich 2015-2016 Elterngeld gekriegt habe und die Zeit nicht mitgerechnet wird. Oder kann der Antrag auf das Zurücksetzen der Berechnungsjahres abgelehnt werden? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Whity
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Nein. Da zwei Jahre zwischen den beiden Kindern liegt gibt es nur ca. 300 €, plus den Geschwisterbonus. Kann etwas drüber liegen, weil evtl doch 1-2 Monate wegen Mutterschutz einfließen und dein Einkommen sehr hoch ist. Ansonsten wären ja die Eltern benachteiligt welche innerhalb der Elternzeit arbeiten. Es werden nun einmal nur die ersten 12 Monate in denen man volles Elterngeld bekommt ausgeklammert und eben Mutterschutzzeiten. Ausklammerung geht nur im Ausnahmefall wenn man extrem benachteiligt wäre. Gilt aber in eurem Falle nicht. Und sehe es mal so, Du bekommst überhaupt Elterngeld - das ist mehr wie das was du im zweiten Elternzeitjahr hattest. Und weit mehr wie da was viele Eltern vor dem Elterngeld hatten.
Whity
Danke Danyshope. Ich werde mal gucken wie es wird. Aber ich hätte gehofft, dass Frau Bader nicht die Standard Antwort kopiert, sondern zumindest ein bisschen auf die Frage eingeht. Denn im Standard Text wird meine Frage nicht wirklich beantwortet. Im Endeffekt einfach abwarten und gucken wie es kommt..
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