Minkimiez
Sehr geehrte Frau Bader, Ich befinde mich mit unserem 2. Kind (16 Monate) noch bis 6. Oktober 2022 in Elternzeit. Ich habe 2 Jahre EZ genommen und das EG auf diese Zeit aufgeteilt. Nun bin ich wieder schwanger mit Kind Nr. 3. Der errechnete ET ist der 7. Oktober 2022, ein riesiger Zufall. Meine Frage lautet, was kann ich nun tun, damit ich wenigstens etwas Geld für Kind Nr. 3 erhalte? Oder besser gefragt, bekomme ich überhaupt etwas außer Kindergeld, da ich ja nicht wieder arbeiten war. Vielen Dank Romy
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Zuerst beendest du die aktuelle Elternzeit zum Beginn des Mutterschutz. Dann gibt es Mutterschaftsgeld wie beim 2. Kind. Du hast ja sicher einen Arbeitgeber. Das Elterngeld bemisst sich auf die 12 Monate vor Geburt. Monate mit Mutterschaftsgeld und Monate mit Elterngeld werden ausgeklammert. Beachte aber nur bis einschließlich 14. Lebensmonat. Wenn du nicht arbeitest, gibt es nur den Mindestsatz. Die komplette Elternzeit wird nicht ausgeklammert
Ani123
Es kommt drauf an, ob sie Basis-EG oder EGplus bekommen haben. Bei Basis-EG wird bis zum 1. Geburtstag des Kindes ausgeklammert, bei EGplus 14 Monate. Dann wäre gut zu wissen, was vor der Geburt des 2. Kindes gewesen ist. EZ vom 1. Kind? Wenn ja welcher Monat und wurde da Basis-EG oder EGplus bezogen? Oder wurde gearbeitet? Wenn ja VZ, TZ oder TZ in EZ? EZ beenden zu Beginn des Mutterschutzes. Ggf. gibt es nur das Minimum an EG, 300 €. Was sie bekommen ist der Geschwisterbonus bis zum 3. Geburtstag des 2. Kindes. Das sind 10 % vom EG, also mindestens 30 €. Wenn sie jetzt noch TZ in EZ arbeiten würden würde es das neue EG erhöhen.
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