Seychellois
Sehr geehrte Frau Bader, Ich befinde mich derzeit bis zum 23.05.2023 in Elternzeit. Mein Sohn wurde Ende Mai 2021 geboren. Ich bin erneut schwanger und mein geplanter ET ist der Ende Juni 2023. - Wird bei vorzeitiger Beendigung der jetzigen EZ wieder mein Arbeitsvertrag aufleben & ich würde wieder Mutterschaftsgeld bekommen? - Da ich nicht gearbeitet habe, bekomme ich „nur“ das Basiselterngeld + 75€ Geschwisterbonus, ist das korrekt? Danke!
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Ani123
Wenn sie die EZ zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden bekommen sie Mutterschaftsgeld in der Höhe, wie sie auch Gehalt bekommen würden. Beim EG kommt es drauf an, ob sie Basis-EG oder EGplus beim 1. Kind bezogen haben. Wenn Basis-EG können die ersten 12 Monate vom 1. Kind ausgeklammert werden. Bei EGplus sind es 14 Monate. Wenn EGplus würden noch Wochen aus vor der Zeit des 1. Kindes mit in die Berechnung des EG für das 2. Beim Basis-EG nur Tage, weil der Mutterschutz für das 2. Kind ausgeklammert wird und dafür Tage von vor der Geburt des 1. Kindes genommen wird. Sie können allerdings den Mutterschutz vom 2. Kind mit in die Berechnung einfließen lassen. Das würde ihr EG erhöhen. Geschwisterbonus gibt es bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes mind. 75 €. Evtl. auch mehr, insofern 10 % vom EG mehr sind als 75 €.
MamaausM2
Anni..... Die ap kann das Mutterschaftsgeld nicht ins Elterngeld rechnen lassen!!!!! Es ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung und wird nicht berücksichtigt
Seychellois
Ich stehe jetzt noch mehr auf dem Schlauch
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