Amella22
Hallo! Unser Sohn ist jetzt fast sechs Monate alt. Mein Partner und ich wünschen uns nächstes Jahr ein weiteres Kind. Ich habe während meiner ersten Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot von meiner Ärztin ausgestellt bekommen und das wäre in der zweiten Schwangerschaft genauso. Eigentlich war geplant wieder arbeiten zu gehen wenn unser Sohn ein einhalb Jahre alt ist. Jetzt ist meine Frage: Sollte ich vor seinem ersten Geburtstag wieder schwanger werden, bekomme ich dann mit einem ausgeschriebenen Beschäftigungsverbot meiner Ärztin wieder das Gehalt der letzten Schwangerschaft? Das Elterngeld des ersten Kindes würde ja eigentlich noch ein wenig weiter laufen. Vielleicht können sie mir helfen, ich weis nicht, welche Bezüge wir in dieser Situation bekommen würden. Vielen Dank und herzliche Grüße
Hallo, 1. Das BV wird nur in Ausnahmefällen vom FA ausgesprochen, eigentlich vom AG 2. Ein BV spielt nur außerhalb der EZ eine Rolle. Liebe Grüße NB
85kathali
Ein Beschäftigungsverbot kann man nur erhalten, wenn man arbeitet. Arbeitest du vor dem ersten Geburtstag deines Sohnes wieder? Ansonsten läuft alles wie ohne Schwangerschaft weiter (also zb Elterngeldbezug und Elternzeit) und ein Beschäftigungsverbot würdest du frühestens ab dem Tag bekommen, ab dem du wieder arbeiten würdest.
mellomania
du kannst jetzt noch gar nicht wissen, wie die bedingungen eineer weiteren schwangerschaft sind, so dass auch die ärztin auch gar nich sagen kann, ob ein bv kommt oder nicht. das wird und muss alles erneut geprüft werden. von daher ist es immer riskant, von einem bv auszugehen. dafür muss es schon gründe geben. rein risiko reicht z.b. nicht aus. und das bv kann jederzeit angezweifelt werden vom AG und von der KK. wenn du in der EZ nicht arbeitest und keinen lohn erhälst, greift auch ein eventuelles bv nicht.
Mitglied inaktiv
Nur arbeitende Frauen können ein BV erhalten. Wenn du in reiner Elternzeit bist, gilt kein BV. Das Elterngeld für das 2. Kind bemisst sich wieder auf die 12 Monate vor Geburt. Wobei Monate mit EG plus (bis 14. Lebensmonat) und Monate mit Mutterschaftsgeld ausgeklammert werden.
Amella22
Stimmt, da hatte ich einen Denkfehler Danke für die Antworten!
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