Frage: Elterngeld/ Beschäftigungsverbot

Das bedeutet, wenn ich z.B. im Juni schwanger werde, bekomme ich bis August 0 Euro. Dann würde ich im BV meinen alten Lohn bekommen (bis zum Mutterschutz). Und dann rechnet man den Durchschnitt der letzten 12 Monate, um das Elterngeld zu berechnen? Nur um es richtig verstanden zu haben. Planen kann man es ja nicht :)

von Mari_e15 am 11.02.2023, 10:59



Antwort auf: Elterngeld/ Beschäftigungsverbot

Hallo, mit diesen Angaben kann ich die Frage leider nicht beantworten. Brauche Informationen, ob Sie angestellt oder selbstständig sind. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.02.2023



Antwort auf: Elterngeld/ Beschäftigungsverbot

Hast du vorher schon Mal gefragt. Verstehe gerade den Zusammenhang nicht. Richtig ist. Während einer Elternzeit zählt ein Beschäftigungsverbot nicht, außer du arbeitest Teilzeit in ez. Nach der ez zählt dann der dann aktuelle Vertrag, du würdest Vollzeit zurück kehren, weil Kind betreut bekommst du nach Vollzeit dein Lohn im Falle eines BV. Maßgeblich sind die 12 Monate vor neuen Mutterschutz. Vorbei Monate mit Elterngeld bis zum 12. Lebensmonat (bei egplus werden 14 Monate) ausgeklammert werden. Zusätzlich kannst du die Monate mit Mutterschaftsgeld ausklammern lassen. Ausgeklammerte Monate werden durch frühere Lohnabrechnungen ersetzt (also von vor ersten Kind)

von MamaausM2 am 11.02.2023, 22:26



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