Chrizei
Hallo Frau Bader, Ich habe einen Sohn (2 Jahre) und habe Elternzeit bis er 3 Jahre alt wird .( Ende Elternzeit 31.07.17) Elterngeld bekomme ich nicht mehr . Ich bin schwanger und Kind Nr. 2 kommt im Juli 2017. Kindergeld beantrage ich selbstverständlich. Habe ich Anspruch auf Elterngeld und bekommt man nicht auch Geld während des Mutterschutzes vom AG? Ist sonst der gleiche Ablauf des "Papierkrams" wie bei Kind 1, sprich AG informieren, neue Elternzeit beantragen etc .) Danke für eine kurze Rückmeldung Mit freundlichen Grüßen Chrizei
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
mellomania
wenn du Geld vom AG und der KK bekommen möchtest, musst du die laufende Elternzeit schriftlich auf einen Tag VOR Beginn des neuen Mutterschutzes kündigen. den Rest kannst du mit Absprache des AG für später aufheben, bis Kind 1 acht jahre alt ist. Elternzeit kannst du ohne direkte Daten schon beantragen (ab Geburt oder ab einen Tag nach Ende Mutterschutz, wie du magst), die genauen Daten reichst du nach, wenn du die Geburtsurkunde hast.
Chrizei
Danke. Das mit der elternzeit kündigen ist mit auch neu . Gut zu wissen
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