Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld Berechnung in Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld Berechnung in Elternzeit

Andi@

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Sehr geehrte Frau Bader, unser Sohn wurde im September 2015 geboren. Meine Frau war vorher in Vollzeit beschäftigt. Aktuell ist sie in Elternzeit und bezieht Elterngeld für das gesamte 1. Lebensjahr. Wenn Sie nun in den Monaten schwanger werden würde, also Juli oder August, während dieser sie noch Elterngeld bezieht, wie berechnet sich dann das Elterngeld für Kind Nr. 2? Hierzu haben wir unterschiedliche Aussagen. Wie würde sich das Elterngeld berechnen, wenn wir mit der Kinderplanung warten würden und sie ab Okt. 2016 auf 450 € Basis arbeitet? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Herzliche Grüße!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Es zählt immer das Einkommen 12 Monate vor Mutterschutz. Nur Elterngeld aus dem ersten Jahr wird ersetzt durch alten Lohn. Die Summe dessen durch 12 und davon dann 65% Ab Oktober sollte also Einkommen erzielt werden, sonst gehen alle weiteren Monate mit 0€ in die Berechnung.


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