Hallo Frau Bader,
ich habe jetzt schon so viel gelesen, wahrscheinlich verwirrt mich das auch ein wenig. Durch so viele Paragraphen und Erneuerungen kann man ja auch nur durcheinander kommen ;-)
zu meinen angaben:
mein erstes kind kam am 24.08.2012 zur welt. ich habe zwei jahre elternzeit genommen und auch das elterngeld auf diese zwei jahre aufgeteilt.
nun bin ich wieder schwanger und erwarte das zweite kind am 13.01.2014
zu meinen fragen:
muss ich die elternzeit vom ersten kind schriftlich kündigen um wieder mutterschaftsgeld beziehen zu können und um neue elternzeit für das zweite kind zu beantragen? wenn ja, wann rechtzeitig und wo? wenn ich die elternzeit kündige was ist dann mit dem restlichen elterngeld?
fragen über fragen
danke schonmal im vorraus für ihre hilfe
mfg
Janmai
von
Janmai
am 15.07.2013, 13:40
Antwort auf:
Elterngeld bei zweiten Kind in der Elternzeit vom ersten Kind?!
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.07.2013