luvi
Sehr geehrte Frau Bader, Ich übe 2 Tätigkeiten aus, davon eine mit sehr geringer Stundenzahl. Elternzeit möchte ich nur in dem umfangreicheren Job nehmen, die geringfügige Beschäftigung möchte ich weiterhin ausüben. Wie verhält es sich mit dem Elterngeld? Das EG wird ja anhand des Verdienstes des einen Jobs berechnet. Darf ich den zweiten Job anrechnungsfrei ausüben (da ich den auch schon vor der EZ hatte) oder verringert dieses Einkommen das EG des anderen Jobs? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen luvi
Hallo, das Elterngeld wird dann aus beiden Jobs berechnet und später beim Elterngeld eben wieder abgezogen. De facto bekommen Sie dann Elterngeld aus der großen Tätigkeit. Liebe Grüße NB
Dojii
Das Elterngeld errechnet sich aus dem Einkommen beider Jobs, nicht nur aus der Haupttätigkeit. Ob der Nebenjob nach Geburt des Kindes auf das Elterngeld angerechnet wird hängt davon ab, welches Elterngeld du wählst. Nimmst du das Basiselterngeld für ein Jahr, dann wird der Nebenjob voll angerechnet. Praktisch gesehen lohnt er sich dann nicht mehr, da etwa 65% des Nebenjobs vom Elterngeld abgezogen werden. Nimmst du das Elterngeld Plus für 2 Jahre, hast du einen Freibetrag in Höhe von 50% deines durchschnittlichen Monatseinkommens vor Geburt des Kindes. Wenn der Nebenjob darunter liegt, wird er nicht angerechnet.
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