Emma0802
Hallo Frau Bader! In 11/11 habe ich mein erstes Kind bekommen und habe Elterngeld für ein Jahr beantragt. Berechnungsgrundlage war das Einkommen aus 2010. Nun habe ich folgende Fragen: Wenn ich in 12/12 wieder entbinden würde, zwischenzeitlich also nicht arbeiten könnte, hätte ich welche Brechnungsgrundlage für das neue Elterngeld? Wenn ich ein bis zwei Monate später entbinden würde, macht es einen Unterschied? Wenn ja, welchen? Wuerde es dann Sinn machen, dass Elterngeld auf zwei Jahre zu verteilen (für Kind 1)? Vielen Dank für Ihre Antwort! Gruß, Emma
Hallo, Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anspruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindestbetrag ist aber 300 €. Liebe Grüsse, NB
Lina_100
Eltergeld auf 2 Jahre zu verteulenbringt nichts, da nur die 12 Monate regulärer EG Bezug rausfallen und die Monate vorher genommen werden. Da es keinen MuSch für Selbständige gibt wird es auf 11 Monate mit Einkommen und 1 ohne hinauslaufen, es sei denn, Sie erzielenin diesem Monat ein Einkommen. Wie das bei schwangerschaftsbedingter Krankheit und daraus folgender Arbeitsunfähigkeit aussehen würde weiss ich leider nicht, möglicherweise wäre der Monat dann ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Emma0802
Danke für die Antwort. Allerdings bekomme ich Mutterschutz-Geld. Wie sieht es dann aus? Gruß
Lina_100
Dann dürfte es kein Problem bei Geburt in 11/11 und 12/12 geben, das sind 13 Monate, 12 Monate MuSch bzw reguläres EG und erneuter MuSch, dann gilt das Einkommen von vor der 1. Geburt.
Lina_100
2 Absatz 7 BEEG: Monate mit Elterngeldbezug eines aelteren Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Emma0802
Find ich ja echt super, dass ich so schnell Antwort bekomme. Vielen Dank! Allerdings (auch wenn's langsam nervt) ist noch eine Frage offen. Was wäre, wenn ich zB in 02/13 entbinde? Was ist dann Grundlage?
Lina_100
Alle Monate mit regulärem EG Bezug oder Mutterschaftsgeldbezug werden ausgeklammert und durch vorherige Monate ersetzt. Solange da keine Lücke bleibt mit Monaten ohne Einkommen oder EG oder MSchG bleibt es bei dm alten Einkommen. Ist eine Lücke da werden diese Monate ggf mit 0 angesetzt. 2/13 muesste ja so gerade noch hinhauen :).
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