JonasFischer
Guten Tag Frau Bader, Sie haben bei folgender Frage: Hallo Frau Bader, grs. gilt für Selbstständige der Einkommenssteuerbescheid vom Vorjahr. Gibt es eine Möglichkeit, dass auch für Selbstständige der 12 Monatszeitraum vor Geburt als Einkommensermittlungzeitraum herangezogen werden kann, zb. wenn ein Minijob bestanden hat? In unserem Fall (Geburt Kind im Oktober 2013) bestand die selbstständige Erwerbstätigkeit von 10/2012 bis 08/2013. Somit würde bei der ersten Variante (Einkommenssteuerbescheid 2012) auf keinen Fall ein repräsentatives Einkommen ermittelt werden. Der Minijob war im Jahr 2012 von 02 bis 11. Mit freundlichen Grüßen. Geantwortet: Hallo, Lagen in den zwölf Monaten vor der Geburt sowohl Einkünfte aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit vor, wird auf den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums nur dann zurückgegriffen, wenn sowohl die selbstständige als auch die nichtselbstständige Tätigkeit durchgängig während des Veranlagungszeitraums und während der zwölf Kalendermonate vor Geburt des Kindes ausgeübt wurden. War dies nicht der Fall, bleibt es beim grundsätzlichen Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt für beide Einkunftsarten. Liebe Grüsse, NB Gilt das heute auch noch? Geburt des Kindes August 2013, die Elterngeldstelle möchte 2012 als Berechnungsjahr nehmen... Und gibt es hier einen Gesetzestext auf den ich verweisen kann? Vielen Dank für Ihre Hilfe! Viele Grüße Jonas Fischer
Hallo, das problem gab es hier schon häufiger. Da haben Sie keine Chance. Liebe Grüße NB
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