Maren_Jo
Hallo Frau Bader, Meine Tochter ist im Dezember 2023 geboren. Seitdem befinde ich mich in Elternzeit. Ich beziehe Elterngeld Plus bis einschließlich Oktober diesen Jahres. Wiedereintritt bei meiner Arbeit habe ich am 01.01.2026. Mein Mann und ich möchten gerne ein zweites Kind, gerne auch schon in diesem Jahr. Ich höre immer wieder widersprüchliche Aussagen: der eine sagt, Berechnungsgrundlage ist Zeitraum vor Geburt Kind 1. Der andere sagt, ich bekäme nur den Mindestsatz plus Geschwisterbonus. Können Sie eventuell aufklären, da doch ein immenser finanzieller Unterschied zwischen den beiden Aussagen besteht? vielen Dank im Vorraus.
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatisch auch eine TZ-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
KielSprotte
Berechnungsgrundlage sind wieder die zwölf Monate vor dem neuen Mutterschutz. Max. 14 Monate kannst du ausklammern, bei für also bis einschließlich Februar. Alle Monate ab März fließen dann mit 0 Euro in die Berechnung.
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