Mels
Hallo Frau Bader, Ich habe für 2011/2012 nach der alten Berechnungsweise (gültig ab 1.1.2011 bis 1.1.2013) das Elterngeld beantragt. Mein Gehalt setzt sich lt. Tarifvertrag aus einem fixen (70%) und variablen Anteil (30%) zusammen. Die Höhe des variablen Anteils richtet sich nach Individual- und Teamzielen sowie der Kundenzufriedenheit. Dieses Entgelt wird aus organisatorischen Gründen nur vierteljährlich gezahlt und ist auf dem Lohnzettel als sonstige Bezüge deklariert und daher nicht beim Elterngeld berücksichtigt worden. Mein Widerspruch unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts B10 EG 3/09R wurde abgelehnt mit der Begründung, dass das BEEG am 1.1.2011 hinsichtlich der Formulierung die "sonstigen Bezüge" betreffend geändert wurde und das Urteil für diesen Fall somit nicht mehr relevant ist. Liegt die Behörde mit der Ablehnung des Widerspruchs richtig? Zielte die Änderung des BEEG §2 Absatz7 Satz2 darauf ab das Urteil des BSG zu umgehen? mit freundlichen Grüßen Mel
Hallo, ich fürchte ja. Im übrigen bliebe Ihnen ja jetzt nur noch der Klageweg. Im übrigen werden Gesetze ganz oft geändert, um Geld sparen. Liebe Grüße, NB
Mels
Hallo, für alle die dieses Thema ebenfalls interessiert. Wir haben Klage beim Sozialgericht eingereicht. Uns wurde daraufhin mitgeteilt, dass ein ähnlicher Fall bereits beim sächsischen Landessozialgericht zur Verhandlung steht. Jetzt werden wir das Verfahren bis zum Urteil ruhen lassen. Mit freunlichen Grüßen Mel
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Hallo Frau Bader, hallo Community, wird eine immer einmal im Jahr gezahlte, variable Vergütung, die zur Auszahlung kommt, wenn Unternehmensziele und auch persönliche Ziele erreicht wurden, zur Ermittlung des Elterngeldes herangezogen? Hintergrund: 85% des Gehaltes werden monatlich ausgezahlt, 15% werden einmal jährlich entsprechend der Zieler ...
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