Schmälert nachträglich gezahlte, variable Vergütung das Elterngeld?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schmälert nachträglich gezahlte, variable Vergütung das Elterngeld?

Liebe Frau Bader, Mein Mutterschutz endet im Laufe des September und unmittelbar daran knüpft sich Elterngeldbezug für 1 Jahr. Im März und April 2021 wird mein Arbeitgeber die alljährliche leistungsorientierte Vergütungskomponente meines Gehalts auszahlen sowie den Firmenbonus. Diese Zahlungen liegen jeweils deutlich über dem Elterngeld und betreffen den Zeitraum Januar 2020 bis Ende Mutterschutz im September. Werden diese Zahlungen auf das Elterngeld angerechnet und führen zu Abzügen? Falls eine Anrechnung erfolgt, erfolgt sie.... A) nur in dem Zuflussmonat? Zum Beispiel Eingang 3.000 EUR variables Gehalt für 2020 Am 15.3. 2021 wird nur auf das Elterngeld vom Monat März 2021 angerechnet und die übrigen Monate bleiben „unbefleckt“? B) unter Berücksichtigung einer Verteilung auf die übrigen Elterngeldbezugsmonate des Zuflussjahres 2021? D.h. Umlage der 3.000 EUR auf alle Bezugsmonate 2021 und entsprechende anteilige Schmälerung? C) unter Berücksichtigung einer Zuordnung auf den betroffenen Leistungszeitraum Januar 2020 bis Ende Mutterschutz 2020? D) wie C) jedoch Zuordnung auf das gesamte Jahr 2020 und damit auch anteilig auf Elterngeldbezugsmonate? Wäre im Fall A) eine Lösung, für die Zuflussmonate in 2021 keinen Elterngeldbezug zu beantragen? Herzliche Grüße und vielen Dank Claudia

von Heymannc am 04.07.2020, 17:34



Antwort auf: Schmälert nachträglich gezahlte, variable Vergütung das Elterngeld?

Hallo, Einmalzahlungen wie der Firmenbonus, wenn er denn so deklariert ist, spielen keine Rolle. Leistungsorientierte Vergütungskomponenten dann, wenn sie in der Abrechnung als Lohn ausgewiesen sind. Bezüglich des Zuflusses verweise ich auf die Richtlinien des Ministeriums zum BEEG: Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen,sind die steuerlichen Modifikationen des Zuflussprinzips zu beachten. Nach den spezifischen für das Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Zuflussregeln ist „die Nachzahlung oder Vorauszahlung für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden, wenn Nachzahlungen oder Vorauszahlungen laufenden Arbeitslohn darstellen“ (LStR 39b.5 Abs. 4 Satz 1). Voraus- bzw. Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn sind damit jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den (und nicht in dem) die jeweilige Zahlung erfolgt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.07.2020



Antwort auf: Schmälert nachträglich gezahlte, variable Vergütung das Elterngeld?

das sind doch einmalzahlungen, daher tangieren sie das Elterngeld meines wissens nach nicht.

von mellomania am 05.07.2020, 08:02



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