Dalin_93
Guten Tag Ganz generell möchte ich die volle Zeit elterngeldplus nutzen um so lange wie möglich bei meinem Kind sein zu können. Im 1. Jahr möchte ich aber nebenbei nur meiner aushilfsjob (neben Job zu meiner vollzeitstelle) nachkommen und im 2. Jahr dann mit wenigen Stunden im hauptjob anfangen und ggf. Im Laufe der elternzeit aufstocken Muss ich direkt bei der Mitteilung an meinen Arbeitgeber meinetwegen dass ich angenommen 24 Monate elternzeit nehme auch direkt angeben ab wann ich wieviel Stunden wieder teilzeit anfange oder kann dies dann vor Beginn des 2. Jahres festgelegt werden da sich bis dahin ja mit krippenplatz etc noch so viel ändern könnte. Und wenn die Stunden dann zu Anfang fest stehen und ich merke ich schaffe es nicht oder könnte sogar mehr arbeiten, hab ich rein rechtlich Anspruch darauf an den Stunden etwas zu verändern? (Natürlich nur bis zur maximzm Grenze an Stunden während der elterngeldpluszeit) Lg
Hallo, Sie beantragen 24 Monate Elternzeit beim Arbeitgeber und können dann später verlängern beziehungsweise verlängern mit Teilzeitantrag. Einen Anspruch haben Sie, wenn der Betrieb mind 15 AN hat und keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegendtehen. Das Elterngeld lassen Sie als Elterngeld Plus auszahlen. Liebe Grüße NB
BenLau2021
Guten Morgen, ein Experte bin ich nicht! Ich hab in meinem Antrag reingeschrieben, das ich 36 Monate Elternzeit nehme und nach ca. 24 bis 30 Monaten in Teilzeit mit mind. 15 Stunden wieder zurückkommen möchte. Das wurde so angenommen. Ergänzt wurde das vom Arbeitgeber mit dem Passus: ca. 3 Monate vorher muss ein Gespräch stattfinden, um einen Fixtermin zuvereinbaren. Somit hab ich alles offen. Was Kindergartenplatz, Eingewöhnung etc. angeht. Hab aber auch Zwillinge und wollte somit im Antrag mir den Druck nehmen. Denn ich weiß ja nicht was in 24 Monaten ist...
Dojii
Im Elterngeld Plus hast du nur einen gewissen Freibetrag (etwa 50% deines Nettoeinkommens vor Geburt des Kindes), wenn du diesen überschreitest, wird auch das Elterngeld Plus geringer. Und hier kommt dann das Problem mit der Stundenaufstockung im Bezug von Elterngeld: Das Elterngeld rechnet gemäß §2 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) grundsätzlich mit Durchschnittswerten (!). Dabei wird nicht betrachtet, wie viel Einkommen tatsächlich in welchem Bezugsmonat erzielt wird. Eine spätere Erhöhung des Einkommens (bspw. ab Monat 13) hat daher auch Auswirkungen auf die Elterngeldmonate, die bereits ausgezahlt wurden (bspw. 3 bis 12). Es wird stets dasselbe durchschnittliche Einkommen auf jeden betroffenen Elterngeldmonat mit Teilzeit gleich angerechnet. Eine getrennte Berechnung für verschiedene Arbeitszeitmodelle erfolgt gemäß BEEG nicht. Durch die Änderung des Einkommens wird sich das durchschnittliche Einkommen in allen Elterngeldmonaten (3 bis 22) von X EUR pro Monat auf Y EUR monatlich erhöhen. Dieses neue durchschnittliche Einkommen muss dann, auch rückwirkend (!), ab dem 3. Lebensmonat angerechnet werden. Wenn du durch die Erhöhung deiner Stunden ab Monat 13 im Durchschnitt plötzlich über deinen Freibetrag kommst, wird rückwirkend ab Monat 3 Elterngeld von dir zurückgefordert. Und solche Rückforderungen können erfahrungsgemäß in mehrere tausend Euro gehen, wenn du richtig Pech hast. Kurz und knapp, im laufenden Elterngeldbezug die Stunden zu erhöhen ist einer der größten Fehler, die man tatsächlich machen kann.
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