Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld bei ehemaliger freiberuflicher Nebentätigkeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld bei ehemaliger freiberuflicher Nebentätigkeit

sandramo

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Guten Tag Frau Bader, ich habe eine Frage zum Elterngeld, und hoffe dass Sie mir diese beantworten können: Mein Kind kommt voraussichtlich im Dezember 2019 zur Welt. 2018 hatte ich eine halbe Stelle als Angestellte, zudem habe ich im ersten Halbjahr nebenbei freiberuflich DaZ-Unterricht gegeben (bis Juni 2018). Seit Juni 2018 bin ich nicht mehr freiberuflich tätig, sondern nur noch als Angestellte. Seit 2019 zudem mit einer vollen Stelle. Vor voraussichtlicher Geburt des Kindes werde ich also 1,5 Jahre als Angestellte tätig gewesen sein. Laut aktuellem (?) Elterngeldgesetz gelte ich wohl aber dennoch als Selbständige, daher soll das Einkommen von 2018 (und nicht das der letzten 12 Monate vor Geburt) zu Grunde gelegt werden, was bei mir einen Unterschied von knapp 400 EUR Elterngeld pro Monat ausmachen würde. Meine Frage an Sie lautet nun: Gibt es irgendeine erfolgsversprechende eine Möglichkeit, dies zu umgehen? zB Widerspruch, Klage, oder einen Aktualisierungsantrag aufgrund des großen Unterschieds? (ich habe den Elterngeldantrag noch nicht gestellt) Über eine Antwort freue ich mich, vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es gelten die letzten zwölf Monate vor der Geburt. Wenn Sie in dieser Zeit nicht selbständig und selbständig tätig gewesen sind und dies auch in der Steuererklärung so auftaucht, variiert der Bemessungszeitraum. War es denn eine Einkunftsart, die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei war? Dann wird es nicht berücksichtigt. Liebe Grüße NB


Felica

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Nein, wenn die auf den Zeitraum bestehen dann nicht. Wobei die Selbstständigkeit mit Glück zulange her ist. Ansonsten kannst du nur hoffen das das Kind erst im Januar geboren wird.


Felica

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Elterngeld kannst du auch erst nach Geburt beantragen. Vorher geht nicht und es bringt auch wenig die Unterlagen vorher unvollständig einzureichen.


Mitglied inaktiv

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Wann ist denn ET vom kind? Viel. wird es ein Jan.baby? Ansonsten ist es leider so....


Ani123

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Warum giltst du als Selbständige? Ich würde es so sehen: das Kind kommt im Dez.19. Für das EG wird der Zeitraum von Dez.18-Geburt herangezogen. Das bedeutet, die Tage/Wochen aus Dez.18 mit halber Stelle und ab Dez.19 VZ. Kommt das Kind im Jan.20, würde nur die VZ-Stelle genommen.


Dojii

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Leider ist das tatsächlich so. Das Gesetz sieht vor, dass du als Selbstständige giltst, wenn du in den 12 Monaten vor der Geburt ODER im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Geburt eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hast. Wenn in deinem Steuerbescheid 2018 also die selbstständige Tätigkeit ausgewiesen wird, dann bist du für das Elterngeldgesetz auch selbstständig. Da gibt es leider keine Ausnahmen oder Härtefälle. Widerspruch und Klage kannst du natürlich gerne versuchen, aber das wurde in den letzten Jahren schon mehrfach versucht und sogar bis vor das Bundessozialgericht getragen. Und in allen Fällen wurde das Gesetz bestätigt und die Klage ging für die Antragsteller/innen spätestens in der höchsten Instanz verloren.


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