Lisa785
Hallo Frau Bader, Ich stehe kurz vor der Geburt meines zweiten Kindes und muss noch mein Gewerbe anmelden, welches ich dieses Jahr begonnen habe. Nun habe ich bezüglich des Bemessungszeitraums des Elterngelds eine Frage. Meine große Tochter ist am 27.09.2017 geboren. Für sie bezog ich Elterngeld bist 09/2018. 03/2019 begann ich wieder um Angestelltenverhältnis zu arbeiten. 04/2019 begann ich eine Nebentätigkeit (Vertrieb, ähnlich Tupper). Nun wurde mir gesagt, dass sich aufgrunddessen der Bemessungszeitraum verschieben würde. Also nicht 12 Monate vor Geburt des Kindes inklusive Ausklammerungszeiträume wie Mutterschutz und Elterngeldbezug des ersten Kindes, sondern das Geschäftsjahr müsse berücksichtigt werden. Dies würde bedeuten das Geschäftsjahr 2018, da ich da aber noch Elterngeld bezog, das Geschäftsjahr 2017 und da ich da ebenfalls Elterngeld bezog das Geschäftsjahr 2016. Somit hätte ich heu Kind 2 den gleichen Bemessungszeitraum folglich auch das gleiche Elterngeld wie bei Kind 1. Ist das richtig? Schon einmal vielen vielen Dank für Ihre Hilfe Liebe Grüße Lisa
Hallo, es zählt der letzte abgeschlossene Wirtschaftszeitraum vor der geburt, eobei man beantragen kann, dass Jahre mit MG und/ oder EG ausgeklammert werden. Liebe Grüße NB
Dojii
Ja, wenn das Kind noch 2019 geboren wird, dann darfst du wählen ob du 2018 nutzen willst oder eben 2016. Welches Jahr es sein soll, musst du dann im Elterngeldantrag explizit angeben.
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