Hallo Frau Bader
vielen Dank für Ihre Antwort!
Das Einkommen war nicht steuerfrei.
Mich irritiert jedoch folgende Formulierung im Elterngeldantrag: Wenn man in den 12 Monaten vor dem Geburtsmonat des Kindes UND/ODER im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hatte, so gilt man als selbständig. Dies würde bei mir zutreffen, obwohl ich in den letzten 12 Monaten nur als Angestellte tätig war und mein selbständiger Nebenerwerb 1,5 Jahr her ist. Kann ich es dennoch irgendwie umgehen oder aktualisieren, dass ich als Angestellte und nicht als Selbständige gelte?
Für eine weitere Antwort wäre ich dankbar. Freundliche Grüße!
von
sandramo
am 29.07.2019, 23:12
Antwort auf:
Elterngeld bei ehemaliger freiberuflicher Nebentätigkeit
Hallo,
die Antwort findet sich in § 2b Abs. 3 BEEG. danach sind die Zeiträume nach Abs. 1 (12 Mo. vor der Geburt) oder Abs 2 (die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume , die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen).
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 31.07.2019
Antwort auf:
Elterngeld bei ehemaliger freiberuflicher Nebentätigkeit
Es reicht leider schon aus, wenn du im Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt eine selbstständige Tätigkeit ausweist.
Sollte das Kind also tatsächlich noch in 2019 geboren werden und du im Steuerbescheid 2018 eine selbstständige Tätigkeit findest, dann gilt ohne Ausnahme das letzte abgeschlossene Kalenderjahr (2018), nicht die 12 Monate vor Geburt des Kindes.
Das Jahr 2019 wird dann komplett ignoriert.
von
Dojii
am 31.07.2019, 08:03