Guten Tag, ich bin noch sehr früh in meiner Schwangerschaft habe ich mich aber jetzt bereits einmal zur Elternzeit schlau gemacht und folgendes Problem bei mir festgestellt: Im Januar 2021 war ich für einen Monat projektbedingt angestellt, bevor ich dann ab 22. Februar bei meinem jetzigen Arbeitgeber angestellt bin. Mein Mann arbeitet seit April 2021 Teilzeit, deswegen haben wir seit September 21 unsere Steuerklasse von 4 / 4 auf 3(ich)/ 5(mein Mann) gewechselt. So weit so gut. Das Kind würde Ende Mai / Anfang Juni zu Welt kommen. Jetzt habe ich im Mai 2021 allerdings auch einen Job freiberuflich gemacht und jetzt gelesen, dass ich deswegen für das Elterngeld als Selbständige veranlagt werde und damit der Verdienst von 2021 als Berechnungsgrundlage zählt. Ich habe bei dem einen freiberuflichen Job 950€ Brutto verdient. Allerdings habe ich für den selben Auftraggeber gerade noch einmal gearbeitet, aber noch keine Rechnung gestellt... So wie ich das verstehe, kann ich auf Antrag wenn ich mit der nebenberuflichen Selbständigkeit nur 35€ / Monat Gewinn gemacht habe, auch als Arbeitnehmerin verlangt werden, wobei dann die 12 Monate vor der Geburt zählen würden. Das würde wahrscheinlich einen großen Unterschied machen: einmal wegen des Steuerklassenwechsels und zum anderen bekomme ich ab Oktober 200 evtl. sogar 300 Euro mehr Brutto Gehalt. Um auf die 35 € / Monat müsste ich aber auf die Zahlung des bereits erledigten Auftrag verzichten. Nur so kann ich mit Ausgaben auf diesen Betrag kommen. Habe ich das richtig verstanden oder was raten Sie mir?
von
Merz124
am 07.10.2021, 13:34
Antwort auf:
Selbstständige Nebentätigkeit und Elterngeld
Hallo,
...wenn im Kalenderjahr der Geburt in den Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt (Zeitraum nach Nummer 2) jeweils durchschnittlich geringer als 35 Euro im Monat war, § 2 b BEEG.
Der Durchschnittswert von 35 Euro im Monat wird pro Kalenderjahr ermittelt. Im Kalenderjahr der Geburt fließen nur die Kalendermonate bis vor dem Monat der Geburt in die Durchschnittsbildung ein. Ausklammerungstatbestände kommen nicht zur Anwendung, weil die Zeiträume für die Prüfung der Grundvoraussetzungen des Antragsrechts, wie dargestellt, gesetzlich festgelegt sind.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.10.2021
Antwort auf:
Selbstständige Nebentätigkeit und Elterngeld
Du musst im gesamten Jahr 2021 UND in den Monaten des Jahres 2022 vor Geburt (also Januar bis April oder Mai '22, je nach Geburt) im Schnitt unter 35 EUR pro Monat liegen, um diese Sonderregel nutzen zu dürfen.
Das wird über den Steuerbescheid 2021 und eine Einnahmeüberschussrechnung der Monate Januar bis April/Mai 2022 geschehen, die du beide der Elterngeldstelle zukommen lassen musst, wenn du Elterngeld beantragst.
Wenn beide Nachweise im Schnitt unter 35 EUR liegen, kannst du die Sonderregel nutzen.
Wenn du das mit Aufschieben der Zahlungen an dich erreichen kannst, ist das vollkommen legitim, da ist nichts unrechtes dran.
von
Dojii
am 07.10.2021, 15:33
Antwort auf:
Selbstständige Nebentätigkeit und Elterngeld
Danke Doji,
ich bin nun echt am überlegen, ob ich auf die Zahlung für den zweiten Auftrag einfach verzichten soll bzw. wenn sich der Auftraggeber darauf einlässt, die Rechnung erst später stelle.
Ich habe das grob überschlagen und das wäre immerhin ein Unterschied von 150€ weniger EG im Monat...
von
Merz124
am 07.10.2021, 17:36