Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld bei Adoption

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld bei Adoption

B406

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Guten Tag, wir können unser 14 Monat altes Pflegekind (seit sein 2,5 Lebensmonat bei uns) adoptieren. Laut Elterngeldstelle zählt die Bemessungsgrundlage ab dem Tag des Notartermin rückwirkend. Jedoch bin ich seit der Kleine bei uns ist nur 30% in Elternzeit arbeiten. Ist dies richtig oder zählt die Zeit vorher?   Vielen Dank und viele Grüße 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, gratuliere, da haben Sie sich bestimmt sehr gefreut. In den Richtlinien zum BEEG steht: Wird ein Kind zunächst in Vollzeitpflege ohne das Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen und wandelt sich dieses Verhältnis später in eine Adoptionspflege um, besteht ab Beginn der Adoptionspflege gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG ein Elterngeldanspruch. Der Beginn des Anspruches richtet sich nach dem Beginn des Adoptionspflegeverhältnisses. In diesem Fall ist nicht der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den Haushalt maßgeblich. Abzustellen ist vielmehr auf das Vorliegen einer Vereinbarung über den Beginn des Adoptionspflegeverhältnisses. Außerdem muss die Einwilligung der Eltern in die Adoption oder die Möglichkeit der Ersetzung zumindest in Aussicht stehen. Zur Bestimmung des konkreten Umwandlungsdatums kann zudem auf das Datum der Zahlungseinstellung des Pflegegeldes abgestellt werden. Der Beginn der Adoptionspflegezeit ist durch eine Bescheinigung der Adoptionsvermittlungsstellen nachzuweisen. Für angenommene Kinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt auf-genommen wurden (Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), gilt, dass der Leistungs-zeitraum ab dem Tag der tatsächlichen Haushaltsaufnahme beginnt. Es ist davon auszugehen, dass der Beginn des familiären Zusammenlebens auch bei einem nicht neugeborenen Kind besonderen Betreuungsbedarf und Fürsorge der Eltern erfordert. Elterngeld kann jedoch nur bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Bereits vor der Aufnahme bei der berechtig-ten Person an die leiblichen Eltern geleistetes Elterngeld ist unerheblich für den Anspruch der Adoptiveltern. Liebe Grüsse NB


Dojii

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Berechnungsgrundlage sind die 12 Monate vor Beginn der offiziellen Adoptionspflege (Nachweis des Jugendamtes bzgl. des Beginns zählt). --> § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG 


B406

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Danke, so habe ich's s auch verstanden. Aber dadurch werde ich doch benachteiligt, konnte ja nicht voll arbeiten. Der Kleine muss ja betreut werden. Vorher hatte ich als Beispiel 3000€/netto, jetzt das letzte Jahr 1000€/netto.


Dojii

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Wenn ihr das Kind damals "nur" als Pflegekind ohne Ziel, es selbst zu adoptieren, aufgenommen habt, ist das leider so. 


B406

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Vielen Dank. Bedeutet aber das der Bemessungszeitraum auch rückwirkend ab Beginn der Adoptionspflege ist oder ?  Also es zählt das Brutto rückwirkend ab Beginn der Adoptionspflege und nicht ab Beginn Elternzeit letztes Jahr.


Dojii

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Ja, ab Beginn der Adoptionspflege.  Wenn sich das Datum nicht mehr genau festlegen lässt, gilt laut Richtlinien zum BEEG das Datum, an dem das Pflegegeld eingestellt wurde. 


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