Tizia1234
Hallo, meine Situation ist folgende: Ich bin seit fast zwei Jahren mit meinem Sohn in Elternzeit zu Hause. Wir stehen bereits seit mein Sohn ein halbes Jahr ist auf 4 Kindergärten deren Warteliste. Jetzt habe ich bereits mehrere andere Kindergärten kontaktiert, jedoch sagen mir alle das Gleiche. Es ist erst ab Herbst etwas frei. Bei einem Kindergarten sind wir an 10. Stelle und d. h. auch im September/Oktober. Ich war vor der Schwangerschaft immer arbeiten und habe dann 2 Jahre Elternzeit beantragt. Im Mai läuft die Elternzeit aus. Nun habe ich beim Jugendamt nach einer Tagesmutter nachgefragt, die dann vom Mai bis Oktober die Betreuung übernehmen kann. Das Jugendamt hat mir bescheinigt, dass in so kurzer Zeit ein Wechsel der Betreuung nicht gut für die Entwicklung des Kindes ist. Eine andere Möglichkeit der Kindesbetreuung habe ich nicht, da die Großeltern alle ernstzunehmende Krankheiten haben und auch nicht um die Ecke wohnen. Ich habe jetzt nur die Möglichkeit bei meinem Arbeitgeber zu kündigen und zu hoffen, dass ich wenigstens Arbeitslosengeld bekomme, da man ja im 3 Elternzeitjahr kein Geld bekommt. Da mein Mann ja nicht alles auffangen kann. Wenn ich dem Arbeitsamt nachweisen kann, dass ich keine Betreuung für mein Kind habe, fällt dann wenigstens die Sperrzeit weg? Vielen Dank für die Beantwortung.
Hallo, andersherum ist es richtig. Schreiben Sie die Stadt an. Sie haben einen Anspruch ab dem ersten Lebensjahr. Setzen Sie eine Frist u drohen Sie mit Klage. Und dann stehen Sie auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Bis dahin bekommen Sie, da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, keine Leistungen. Liebe Grüße NB
peekaboo
nachweisen kannst, das für die Kinderbetreuung gesorgt ist. Ihr müsst ggf. unterstüzend Hartz IV beantragen... LG Peeka
Sternenschnuppe
ALG1 gibt es nur wenn man arbeiten kann. Kannst Du ohne Betreuung aber nicht. Kündigen musst Du auch nicht, Du kannst das dritte Jahr anhängen. Bis dahin vielleicht Wohngeld oder Kindergeldzuschlag beantragen. Und Betreuungsgeld gibt es doch auch.
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