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Sehr geehrte Frau Bader, ich bin frisch schwanger mit dem zweitem Kind, ET 01.02.2025. Nun habe ich eine Frage bzgl. des möglichen Elterngeldes, konkret um die Verschiebung des Bemessungszeitraums. Vorab zur Info: Ich bin Angestellte und nebenbei selbstständig und derzeit noch in Elternzeit. 1. Kind 07/22 geboren, Mutterschaftsleistungen und anschließend Elterngeld Plus bis 04/24 erhalten. In 11/23 habe ich ein Kleingewerbe angemeldet und auch geringfügig Gewinn erzielt. Ich verstehe es so, dass man den Bemessungszeitraum verschieben kann wenn man selbstständig war und gleichzeitig Mutterschaftsleistungen oder Elterngeld erhalten hat. Hieße in meinem Fall: - Mutterschaftsleistungen Kind 2 ab 12/24 (und/oder Elterngeld Kind 1 bis 04/24?) --> 2024 wird ausgeklammert -Elterngeld Kind 1 in 2023 --> 2023 wird ausgeklammert - Elterngeld in den ersten 14 Monaten Kind 1 09-12/22 und Mutterschaftsgeld 05-09/22 --> ausgeklammert Liege ich hier mit meiner Annahme richtig? Außerdem habe ich etwas gelesen von "im Durschnitt bei Mischeinkünften Gewinn von max. 35€ im Monat", bezieht sich das auf diesen Fall des Ausklammerns? Sollte ich daher schauen in diesem Jahr nicht über den Durschnittswert an Gewinn von 35€ zu kommen, um 23/24 ausklammern zu können? Oder ist ausklammern unabhängig von meinem erzielten Gewinn möglich und dieser Wert bezieht sich auf etwas anderes? Da es um viel Geld für mich geht würde ich lieber bei der Selbstständigkeit etwas weniger einnehmen wenn ich so das zukünftige Elterngeld positiv beeinflussen könnte. Vielen Dank dass sie hier Fragen beantworten und sorry für den langen Text! Freundliche Grüße
Hallo, wenn Sie tatsächliche Gewinne/ Verluste in Ihrem Gewerbe/ Selbständigeit erzielen, gilt als Bemessungszeitraum das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Das können Sie entsprechend nach hinten schieben bis zu einem Kalenderjahr, in dem Sie weder MG noch EG bis zum 14. Lebensmonat erzielt haben. Liebe Grüße NB
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Sehr geehrte Frau Bader, mein Mann ist selbstständig. Da wir ein Haus gekauft haben, hat sich mein Mann 2025 200.000 Euro aus seiner Firma ausgeschüttet. Zählt diese Ausschüttung zu der Einkommensgrenze von 175.000 Euro? Mit unseren regulären Gehältern kommen wir nicht über die Grenze. Herzlichen Dank für Ihre Antwort! Viele Grüße Maria
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Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich in einer etwas besonderen Situation und hoffe auf Ihre Einschätzung. Ich war zunächst längere Zeit krankgeschrieben und habe Krankengeld bezogen. Nach der Aussteuerung erhalte ich nun Arbeitslosengeld I nach der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III). Der errechnete Geburtstermin meines Kindes ist der 2 ...
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