Marika864
Hallo Frau Bader, können Sie mir bitte weiterhelfen? Am 25.1.17 ist Kind 1 geboren, Elternzeit für 2 Jahre eingereicht, ab Febr. 18 Teilzeit in Elternzeit beantragt. Elterngeld 12 Monate. Nun bin ich mehr oder weniger überraschend erneut schwanger. Ganz früh 4+6. Auf welcher Grundlage wird das Elterngeld für Kind 2 berechnet und was würden Sie mir für einen Ratschlag geben, damit es für mich finanziell günstig wird. Nach Plan gehe ich dann, wenn alles gut ist ab Feb. 18 wieder in Teilzeit arbeiten. Was muss ich beachten. Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Deshalb ist es umso besser, umso früher Sie wieder in Teilzeit arbeiten. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Schau mal in den Thread ein paar Fragen unter dir: "Schwanger in Elternzeit" oder so ähnlich. Das gleiche Prinzip gilt für dich auch, dürfte ja auch fast zeitlich genauso hinhauen. Auch bei dir der Rat lass prüfen ob eine Splittung von 1-2 Monaten in EG Plus Sinn macht damit nicht nur 12 Monate ausgeklammert werden sondern 14 Monate. Deine Überlegungen dann in TZ innerhalb der EZ arbeiten zu gehen würden dann zwar auf das gesplittete EG angerechnet werden, aber die Abschläge wären nicht so groß. Und auch zum neuen Mutterschutz dann die laufende EZ beenden, sonst gibt es in deinem falle nur Mutterschaftsgeld über die TZ-Beschäftigung
Mitglied inaktiv
12 Monate vor Mutterschutz von Kind 2 sind Berechnungsgrundlage. Monate mit EG bzw EG Plus werden ausgeklammert, aber maximal 14 Monate. Monate mit Mutterschutzgeld sind aucn ausgeklammert. https://www.familien-wegweiser.de/ElterngeldrechnerPlaner Kind 2 kommt ja vorr. Im Mai (kommt das hin?), Mutterschutz ab wann? April oder schon März? Die Abzüge sind überschaubar, erst recht, wenn du noch TZ arbeitest in den paar Monaten. Am einfachsten ist es deshalb gar nichts zu ändern. Ansonsten mehr arbeiten oder - müsste man aber genau nachrechnen, wie viel das später bringt und jetzt kostet - die aktuelle EG Zahlung so ändern, dass da mit EG Plus die 14 Monate Ausklammerung von EG Monaten ausgereizt werden und in der Zeit doch nicht TZ arbeiten. Musst du aber mit dem AG dann auch klären, ob der das mitmacht, ist ja nicht so richtig zu seinem Vorteil und die TZ wenn ich richtig verstehe schon eingeplant. LG Lilly
Marika864
Wo kann ich mich denn da kostenlos beraten lassen? In der Elterngeldstelle habe ich zu hören bekommen, dass diese nicht zu Beratungen verpflichtet sind. Heißt also, im schlimmsten Fall würden die zwei Monate bis zum Eintritt Mutterschutz also Feb. 18 - März 18 und dann die letzten 10 Monate vor Eintritt Mutterschutz Kind 1 zur Berrechnung hinzugezogen werden ja? Ich hab mich mit dem Elterngeld Plus nicht ausseinander gesetzt. Dieses Splitting kann man sicher nicht nachträglich ändern oder? Was würde das finanziell bedeuten? Mein Chef ist ziemlich entspannt, wahrscheinlich könnte ich auch Vollzeit machen aber das dann mit Kind wird schwer. Hab auch noch eine Grosse. Am besten wäre natürlich? Wenn ich es irgendwie hin kriegen würde, dass das Elterngeld so wie bei Kind 1 berechnet werden würde. Laut Mutterschutzrechner komme ich am 01.04 in den Mutterschutz, geht echt um nur zwei Monate.
Mitglied inaktiv
TZ in EZ geht leider nur bis max. 30 Stunden... keine Vollzeit... sonst könntest Du ja vielleicht mit Urlaub oder alten Überstunden hinkommen... Aber mach Dich nicht verrückt, so viel macht es nicht aus und rufe mal bei der Elterngeldstelle des Nachbarlandkreises an, vielleicht beraten die telef. ;-) Zumindest wir machen es und uns würde vermutlich nicht auffallen, ob der Fragende überhaupt zu uns gehört ;-)
Marika864
Stimmt! Klar :) Außerdem gibt es ja den Geschwisterbonus richtig? Damit wird sich das vermutlich ausgleichen. Das versuche ich morgen früh gleich mal ;) vielleicht wird mir da geholfen. Hatte schon voll den Horor, dass ich nur den Mindestsatz erhalte, auf Sozialamt hat glaub ich keiner große Lust.
Mitglied inaktiv
Und versuche, dass der Mutterschutz im März beginnt ;-) Dann zählt der auch nicht mit und es wird noch einer von vor Kind 1 mit gerechnet ;-)
Marika864
Hallo zusammen, der letzte Beitrag ist jetzt eine zeitlang her. Die kritische Zeit ist um und ich habe den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert. Der Mutterschutz beginnt am 29.03.2017. Teilzeit in Elternzeit beginnt offiziell am 25.01.2018. Sollte ich die Elternzeit noch um ein paar Tage in den Februar verlängern? Normalerweise hätte ich zu Beginn der Teilzeit in Elternzeit noch ein paar Tage Urlaub genommen, um dann im Februar zu starten, aber das wirkt sich ja dann negativ auf die Berechnung des Mutterschaftsgeldes aus richtig? Generell habe ich Elternzeit bis 24.01.2019 eingereicht. Elterngeld Plus hätte ich jetzt noch eine Frage. Kann ich das noch nachträglich ändern, ich habe nur 12 Monate beantragt, der Vater und ich leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt, weil dieser selbstständig im Ausland tätig ist, da hätte ich wahrscheinlich auch 14 Monate beantragen können oder? Oh man, ich bin so unwissend was das angeht. Und wie wrikt sich die Splittung Elterngeld Plus dann finanziell aus? Vielen Dank im Voraus. VG, Marika
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
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