Alice111
Liebe Frau Bader, mein erstes Kind ist im Oktober 2012 geboren. Meine Elternzeit geht noch bis zum Oktober 2015. Vor der Geburt habe ich Teilzeit mit einer 80%-Stelle in Festanstellung gearbeitet. Nun bin ich erneut schwanger mit voraussichtlichem Entbindungstermin März 2015. Ich arbeite seit März 2014 während der Elternzeit bei meinem AG mit 40 Std im Monat. Mein alter Vertrag ruht bis zum Ende der Elternzeit, die 40 Stunden sind über einen neuen befristeten Vertrag geregelt. Dieser läuft noch bis 30.09.2014. Die Absprache ist, dass ich im August mit meinem AG bespreche wie wir weiter verfahren. Geplant ist, einen neuen (ebenfalls befristeten) Vertrag über 55 Stunden im Monat abzuschließen. Dieser sollte nun vom 01.10.14 - ca 30.05.15 laufen und dann für den Rest der Elternzeit evtl. nochmal aufgestockt werden. Diese Regelung mit dem befristeten Vertrag in Elternzeit ist bei meinem AG wohl so üblich. Es wurde mir gesagt, dass es einfacher ist einen neuen Vertrag abzuschließen, als den bestehenden aufzustocken. Ich bin so flexibler die Betreuungszeiten meines Kindes und meinen Arbeitswunsch anzupassen. Meine Fragen sind nun: 1. Wie wird das Elterngeld für mein zweites Kind berechnet? Nach meinem alten (80%-) Vertrag, oder nach meinem befristeten Betrag währen der Elternzeit? 2. Soll ich den neuen befristeten Vertrag abschließen, oder stelle ich mich besser, ab 01.10.14 nicht zu arbeiten? 3. Darf mein AG mir den neuen Vertrag ab 01.10.14 verweigern weil ich schwanger bin? Er ist noch nicht informiert, da wir aber ein gutes Verhältnis haben möchte ich mit offenen Karten spielen. 4. Soll ich die Elternzeit zum März 2015 "kündigen"? Ist das sinvoll in Bezug auf das Mutterschutzgeld? 5. Berechnet sich das Muschu-Geld aus altem oder befristetem Vertrag? Vielen Dank für Ihre Antwort LG Alice
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
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