Twotimemom
Guten Tag Frau Bader, ich hatte mit Freunden letztens eine Diskussion bzgl. Bürgergeld (ist ja derzeit ein sehr aufgeheiztes Thema) und Elternzeit. Leider konnten wir hierzu keine konkreten Informationen im Internet finden und möchte nun Sie fragen. Es ist ja so, dass man nach dem Ende des Elterngeldes (wenn man es z.B für 1 Jahr genommen hat) im Anschluss Bürgergeld beantragen kann, wenn man noch in Elternzeit ist und sein Existemzminimum nicht gesichert ist (z.B. Alleinerziehend, Partner noch Student und kein Einkommen). Viele nehmen ja die 3 Jahre volle Elternzeit aber haben nur 1 Jahr Elterngeld. Sie sagen in einigen Antworten auf ähnliche Fragen in diesem Forum, dass es Bundesland abhängig ist, ob man dann sein Kind mit 1 Jahr in die Betreuung geben und wieder arbeiten muss oder man die 3 Jahre Elternzeit ausschöpfen kann wenn man möchte. Ich frage mich warum es abhängig vom Bundesland ist, ob man zur Fremdbetreuung nach 1 Jahr "gezwungen" werden kann wenn doch das SGB II bundesweit gültig ist. Hier gibt es den Paragraph 10 Abs. 1 Nr. 3 der besagt, dass eine Beschäftigung nicht zumutbar ist, wenn sich ein Kind unter 3 Jahren im Haushalt befindet. Man kann sich sozusagen dann auf die Betreuung dieses Kindes berufen. Natürlich können sich nicht beide Elternteile auf diese berufen sondern nur ein Elternteil. Wie ist nun die Rechtslage? Viele Grüße und danke vorab
Hallo, das steht im $ 10 SGB II nicht. Da ist die Rede davon, daas evtl. die Erziehung des Kindes gefährdet ist. Das ist bei Betreuung im Kiga / Tagesmutter nicht der Fall. Liebe Grüße NB
minnie_74
Aufgrund SGB VIII, Paragraph 24, Absatz 2 besteht ab dem ersten Geburtstag ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Damit ist die Erwerbstätigkeit zumutbar. Leider gibt es nicht überall ausreichend Betreuungsplätze, daher wird es regional unterschiedlich umgesetzt. Viele Grüße
Twotimemom
In den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nach SGB II steht eindeutig, dass ein bloßer Rechtsanspruch auf Betreuung nicht ausreicht, damit die Aufnahme der Arbeit zumutbar ist. Weiter steht drinnen, dass die Betreuung durch eine Tageseinrichtung stets eine freiwillige Entscheidung der Erziehingsberechtigten ist. Das SGB II unterscheidet zwischen Kinder unter 3 und Kindern über 3. Bei über 3 Jährigen ist Betreuung und die Aufnahme der Arbeit zumutbar. https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-10_ba032565.pdf#page12 viele Grüße
minnie_74
Dann hast du doch deine Paragraphen. Setz es durch und gut. Viele Grüße
Twotimemom
Meine Frage ging ja auch an Frau Bader, da hier im Forum immer von der Abhängigkeit des jeweiligen Bundeslandes gesprochen wird. In Berlin muss man wohl nach 1 Jahr wieder arbeiten gehen? Macht für mich einfach keinen Sinn, wenn es diese bundesweit gültigen Paragraphen gibt. Geht ja nicht um moralische Vertretbarkeit sondern um die Rechtslage.
Twotimemom
Hallo Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort. Im SGB II steht: ,,die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist" Es wird doch also unterschieden ob U3 oder Ü3 Kinder. Für mich ist das alles unschlüssig. Viele Grüße
Twotimemom
In der Fachlichen Weisung Zur Zumutbarkeit steht, dass die Erziehung unter 3 jähriger Kinder durch eine Kita gesichert sein kann aber die Entscheidung, ob das Kind in die Kita gehen soll, freiwillig ist. Somit kann zur U3 Betreuung ja nicht ,,gezwungen" werden oder? Bei Ü3 Kindern ist die Entscheidung nicht mehr freiwillig ob Kita oder nicht. Die Betreuung muss in Anspruch genommen werden. https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-10_ba032565.pdf
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