Wellsville
Guten Tag Frau Bader, Ich bin bei meinem Arbeitgeber seit 2018 außertariflich in Vollzeit beschäftigt. Seit der Geburt meiner Tochter in Mai 2020 bin ich in Elternzeit, seit Januar 2021 arbeite ich Teilzeit in Elternzeit. Da die Elternzeit im Mai 2023 endet, habe ich mich nur bei meinem Arbeitgeber informiert welche Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung es für mich danach gibt - neben der direkten Rückkehr zur Vollzeit. (Bis vor Kurzem wurden hier auf 2 Jahre befristete Teilzeitverträge mit der anschließenden Möglichkeit zur Rückkehr in die Vollzeit angeboten). Laut Aussage der Personalabteilung kann mir mein Arbeitgeber nur einen Wechsel in eine Teilzeitanstellung (neuer Vertrag) anbieten, wenn ich nicht zur Vollzeit zurückkehren möchte. Für eine Brückenteilzeit sei die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer zuvor 12 Monate in Vollzeit gearbeitet hat. Hierauf bezieht sich meine Frage: Kann ich nicht direkt von Teilzeit in Elternzeit in die Brückenteilzeit wechseln? Gilt hier die gleiche Voraussetzung wie bei 2 aufeinander folgenden Brückenteilzeit-Anträgen, nämlich dass der Arbeitnehmer die letzten 12 Monate in Vollzeit gearbeitet hat? Das widerspricht dem was ich dem was ich bisher dazu gelesen hatte und wäre meines Erachtens auch nicht im Sinne des Gesetzes. Können Sie mir ggf. sich eine Quelle nennen (zur Argumentation ggü. den AG)? Vielen Dank und Viele Grüße
Hallo, die Brückenteilzeit regelt § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Zum einen muss man nur 6 Mo. im Betrieb sein und zum anderen hindert die EZ dies nicht. Ihr AG hat schlichtweg Unrecht. Liebe Grüße NB
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