-------------------------------------------------------------------------------- BMA-Pressestelle Berlin, den 26. September 2001 -------------------------------------------------------------------------------- Teilzeit: Ein teurer Spaß? Zahlreiche Arbeitgeber haben sich eines Besseren belehren lassen Beharrlich hält sich bei vielen Unternehmen das Argument, dass Teilzeitarbeit zu teuer ist und einen zu hohen Organisationsaufwand erfordert. Viele Unternehmen beschränken die Stellen mit reduzierter Arbeitszeit daher auch auf niedrig qualifizierte, schlecht bezahlte Tätigkeiten. Tatsächlich können den Unternehmen Mehrkosten entstehen, wenn Teilzeitarbeit zu einer höheren Mitarbeiterzahl führt. Diesen finanziellen Belastungen stehen jedoch erhebliche Vorteile gegenüber: So nimmt die potenzielle Flexibilität zu, je geringer die persönliche Arbeitszeit ist. "Arbeitstäler" und "Arbeitsgipfel" können leichter und bei zugleich geringeren Flexibilitätskosten ausgeglichen werden. Nicht zu unterschätzen sind zudem die Motivationsanreize, die eine Flexibilisierung der Arbeitszeit bei Mitarbeitern bewirken kann: Eine Erfahrung, die mittlerweile auch viele mittelständische Unternehmen gemacht haben. Die Firma Gerhard Rösch GmbH in Tübingen beispielsweise hat bereits schon vor 15 Jahren Teilzeitmodelle eingeführt. Über viele Jahre war der Personalleiter des Unternehmens, Thomas Saile, skeptisch, aber heute ist er ein echter Verfechter und meint sogar: "Das neue Teilzeit-Gesetz könnte ein Segen für die Wirtschaft sein, wenn sie es nur annehmen würden". Denn nach seiner Erfahrung sind Teilzeit-Mitarbeiter eindeutig motivierter, produktiver und belastbarer. Als Beispiel führt der Personalleiter den Krankenstand seiner Mitarbeiter an: Im Schnitt habe die Firma unter ihren Mitarbeitern einen Krankenstand von drei Prozent. Von den Teilzeitkräften fehlten krankheitsbedingt jedoch nur 1,9 Prozent. Außerdem sei die Fluktuation bei Teilzeitkräften wesentlich geringer, und damit entfielen die hohen Kosten für die Suche und die Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Welche Impulse durch die Flexibilisierung der Arbeitszeit, durch eine Reduzierung der Arbeitszeit für die Arbeitsabläufe eines Unternehmens ausgehen können, zeigen auch die verschiedenen Fallbeispiele aus Unternehmen, die auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit unter der Adresse www.teilzeit-info.de nachzulesen sind. Die Beispiele zeigen, dass es eine pauschale Kosten-Nutzen-Bilanz für Arbeitgeber sicher nicht aufgestellt werden kann. Aber nach den vorliegenden Erfahrungen und Erhebungen steht jedoch fest, dass es keinen generellen Kostennachteil von Teilzeitarbeit gegenüber herkömmlicher Vollzeitarbeit gibt. Auch dann nicht, wenn es um Fach- und Führungspositionen geht. Die verschiedenen Informationsmaterialien sind kostenlos und können online unter www.teilzeit-info.de, telefonisch unter 0180 / 51 51 51 0 oder per Fax unter 0180 / 51 51 51 1 für 0,24 DM/Minute oder auch schriftlich beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Referat LP 3 Rochusstraße 1 53123 Bonn bestellt werden. Broschüre "Teilzeit - alles, was Recht ist. Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber": Bestellnummer A 263 Broschüre "Teilzeit - Neue Perspektiven. Menschen - Motive - Modelle" : Bestellnummer A 264 Videokassette "Teilzeit": Bestellnummer V 303 CD-ROM zur Teilzeit mit Gehaltsrechner Netto-Klick: Bestellnummer C 130 Über das kostenlose Info-Telefon 0800 / 15 15 15 3 werden in der Zeit von Montag bis Donnerstag, von 8.00 bis 20.00 Uhr, alle Fragen zur Teilzeit und zu befristeten Arbeitsverträgen beantwortet. Sofern kein Internetanschluss zur Verfügung steht, kann auch der Faxabruf mit der Nummer 0180 / 51 51 51 3 für 0,24 DM pro Minute genutzt werden. Für Rückfragen: Joachim Zweig Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Telefon: 0228 / 527-22 02
Ähnliche Fragen
Hallo Frau Bader, Ich habe nun einen speziellen Fall. Ich habe noch Resturlaub aus meiner Elternzeit und beginne bald wieder im Unternehmen mit Teilzeit in Elternzeit. Allerdings befindet sich der Betrieb nun in Kurzarbeit. Muss ich nun trotzdem erst den Resturlaub nehmen bevor ich in die Kurzarbeit gehe oder habe ich durch Teilzeit in Elternz ...
Hallo Frau Bader, Ich habe nun einen speziellen Fall. Ich habe noch Resturlaub aus meiner Elternzeit und beginne bald wieder im Unternehmen mit Teilzeit in Elternzeit. Allerdings befindet sich der Betrieb nun in Kurzarbeit. Muss ich nun trotzdem erst den Resturlaub nehmen bevor ich in die Kurzarbeit gehe oder habe ich durch Teilzeit in Elternz ...
Hallo Frau Bader, ich habe meinem Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit in Elternzeit gestellt mit 15 Stunden die Woche verteilt auf Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 13:45 Uhr. Zu anderen Uhrzeiten und Tagen habe ich keine Betreuungsmöglichkeit. Ebenso habe ich auf das Gleichbehandlungsgesetz hingewiesen, da alle meine Kolleginnen bei gleich ...
Hallo, ich habe noch 15 Rest Urlaubstage, die ich in Vollzeit erarbeitet habe. Dann war ich in elternzeit und beginne nun nach der elternzeit in Teilzeit (50%) zu arbeiten. was bedeutet das für meinen Rest Urlaub? Werden die 15 Tage entsprechend meiner jetzigen Teilzeit von 50% angepasst, also auf 30 Tage? Oder muss mein Arbeitgeber mir 15 ...
Hallo, mein Mann ist in Eltern-Teilzeit von juni 2024 bis 06.07.2026, sein Arbeitsgeber hat gesagt das der Standort in Frühjahr 2026 geschlossen wird. Er arbeitet in Automobilbransche, da ist es gerade relativ schwer in unsere Region eine neue Stelle zu finden weil überall massiv Stellen abgebaut werden. Ich bin selber in Eltern-Teilzeit bis ...
Guten Tag Frau Bader, seit Ende Juni arbeite ich in Teilzeit in Elternzeit. Die Teilzeit in Elternzeit Vereinbarung geht bis Ende Juni 2026, danach laut Vertrag wieder 100%. Nun bin ich wieder schwanger und sobald ich meine Schwangerschaft meinem Arbeitgeber mitteile, werde ich vermutlich ins Beschäftigungsverbot geschickt. Habe ich dann Ans ...
Hallo Frau Bader, folgende Situation: ich bin für K1 in EZ bis 21.04.26. Ab 12.01.26 wollte ich auf Basis TZ während EZ wieder arbeiten. Ab 22.04.26 hätte ich die Teilzeit auf Basis Brückenteilzeit fortgesetzt. Nun bin ich wieder schwanger (Mutterschutz 22.05.26). Sollte ich nun, damit ich den vollen AG Zuschuss aus meiner VZ Tätigkeit vo ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin Kommunalbeamtin und seit Ende November 2025 im Mutterschutz. Bis zum 31.12.2025 arbeite ich formal in Teilzeit aus familienpolitischen Gründen - eine Entscheidung über eine Verlängerung der Teilzeit Verlängerung ist nicht erfolgt. Daher wäre ich formal ab dem 01.01.2026 wieder vollzeitbeschäftigt, WENN ich nicht ...
Sehr geehrte Frau Bader, unser erstes Baby ist im Mai 2025 zur Welt gekommen. Ich bin derzeit in Elternzeit und erhalte fast den maximal möglichen Elterngeldbetrag. Die Elternzeit dauert insgesamt 12 Monate, und im Mai 2026 gehe ich wieder arbeitsteilig (Teilzeit) arbeiten – geplant sind 15 bis maximal 20 Stunden pro Woche. Wir möchten jetzt ...
Mutterschaftsgeld nach Teilzeit in Elternzeit und Beschäftigungsverbot und Beendigung der Elternzeit
Guten Abend Frau Bader, ich habe eine Frage bezüglich meinem Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Mein erstes Kind ist am 13. August 2023 geboren. Elternzeit habe ich zunächst für zwei Jahre genommen und diese auf Grund meiner Schwangerschaft bis zum 12.12.2025 verlängert. Seit Anfang September hat meine Gynäkologin mir ein Beschäfti ...
Die letzten 10 Beiträge
- Beschäftigungsverbot vor Vertragsende WissZeitVG
- Urlaubszeiten aus Mutterschutz nehmen
- Krankengeld
- Elternzeit Ende direkt krank
- Elternzeit und BV
- Ende Elternzeit,BV und neuer TZ-Vertrag in einem Monat
- Elterngeld 2. Kind / Kind 1 ist 22 Monate bei Geburt
- Erneute Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot und Elternzeit
- Neuer Job trotz Schwangerschaft?
- Kündigung während EZ, neuer AG