Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, wenn eine Frima nach § 613 a BGB übergeht, der neue Standort in einer 500 Km entfernten Stadt keine Mitarbeiter übernimmt, gibt es Kündigung plus individuell vereinbarter Abfindung.( vorgesehen ) Wenn kurz vor Schließung der Niederlassung Mitarbeiterin in Mutterschutz geht und von oben genannter Regelung auch betroffen ist, wie wirkt sich das dann auf Mutterschaftsgeld und später Arbeitslosengeld aus ? Wird Abfindung angerechnet und was muss man wann wo beantragen ? Wäre für eine Antwort sehr dankbar ! Vielen Dank im Voraus ! Anja
Liebe Anja, wenn die Firma schließt, wird man Ihnen kündigen, dann sind Sie arbeitslos. Hierzu braucht der AG die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Wenn dies nicht geschieht, können Sie kündigen, Vorteile haben Sie dadurch nicht. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, diese kann vertraglich vereinbart sein, ansonsten erhält m an sie nur, wenn man dies mit dem AG vereinbart ist oder man sich gerichtlich vergleicht. Mit dem Ende des Vertrages endet auch der EU. Sie können sich dann beim Arbeitsamt melden, Arbeitslosengeld erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Sie eine Unterbringung des Kindes nachweisen müssen. Bei der Erziehungsgeldstelle muss es angegeben werden, wenn Sie Leistungen vom AA beziehen, da sich dies möglicherweise auswirkt. Bezüglich des MGs ist der Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes wichtig.Wenn Sie da noch im Arbeitsverhältnis standen, erhalten Sie ganz normal MG.Wenn nicht mehr, erhalten Sie MG von der KK in Höhe des Arbeitslosengeldes (falls Sie welches erhalten). Gruß, NB
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