spanisheye
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe folgenden Fall: Eine Frau kommt aus dem Urlaub und erfährt das demnächst betriebsbedingte Kündigungen erfolgen sollen. Dies ist von der Muttergesellschaft angeordnet. Die Frau erfährt das sie zu diesem Personenkreis gehört. Nun, 2 Tage später erfährt sie das sie schwanger ist. Wiederrum 9 Tage (Freitag) später bescheinigt der Arzt die Schwangerschaft. Am Mo legt sie unverzüglich die Bescheinigung dem Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber hat bereits am Donnerstag zuvor die zu kündigen Arbeitnehmer per Sozialauswahl ausgewählt. Eine schriftliche Kündigung liegt aber bisher niemanden vor. Darf der Arbeitgeber dennoch kündigen, bzw die Muttergesellschaft das anordnen? Ab wann gilt der Mutterschutz? Welche Rechte hat die künftige Mutter in so eine Situation? mit freundlichen Grüßen, spanisheye
Hallo, nicht so einfach. Er muss die schwangere AN bei der Auswahl außen vor lassen - ansonsten braucht er eine Zustimmung vom Gewerbeaufsichtsamt Liebe Grüße NB
FelixNoah2013
Der Mutterschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und dem Mutterschutz aber der Arbeitgeber hat sich erst logischer Weise dann daran zu halten wenn er von der Schwangerschaft weiß. Eine Kündigung ist dann wirksam wenn sie ordentlich, in Schriftform zugestellt wurde. Im Mutterschutz darf der AG nur in Ausnahmefällen betriebsbedingt kündigen, in dem Fall heißt das also nein, er hat Kenntnis von der SS, die Kündigung ist noch nicht wirksam und der AG kann eine andere Sozialauswahl treffen.
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