Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot

Frage: Beschäftigungsverbot

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Hallo Frau Bader, mein FA hatte mir ab dem 15.07. bis zum Ende der Schwangerschaft (Mehrlinge am 19.09. geboren) ein BV ausgestellt. Nun hat sowohl mein AG als auch die KK einfach den ursprünglich berechneten ET (4.10.) als Grundlage für das Mutterschaftsgeld genommen. D. h. bis zum 28.08. hatte ich meinen normalen Lohn und danach dann Mutterschaftsgeld. Ist das so korrekt?? Eigentlich hätte ich aufgrund des BV doch die volle Lohnfortzahlung bis zum Entbindungstermin erhalten müssen und die 6 Wochen VOR der Entbindung wären einfach an die 12 Wochen nach der Entbindung angehängt worden oder irre ich? Ferner habe ich noch einen 250 Euro Job und hier will der AG nur bis August Lohn zahlen- statt bis zum Ende der SS. Ich weiß, daß es für Minijobs kein Mutterschaftsgeld gibt, aber die Lohnfortzahlungspflicht im Falle des BV gilt doch auch hier oder?? Vielen lieben Dank im voraus und herzliche Grüße, czunczi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mütter genießen mindestens 14 Wochen gesetzlichen Mutterschutz. Maßgebend ist nach wie vor der vom Arzt berechnete Geburtstermin. Vor der Geburt stehen den Frauen sechs und nach der Geburt acht Wochen Mutterschutz zu. Die Mutterschutzfrist verlängert sich bei allen normalen Geburten vor dem berechneten Termin nun nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt also ein Kind bis zu sechs Wochen früher als berechnet auf die Welt, ohne die besonderen medizinischen Merkmale einer Frühgeburt zu erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt hinzugezählt. Mütter von Frühchen und Babys mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm erhalten maximal 18 Wochen Mutterschutz - bis zu sechs Wochen vor dem berechneten Termin und zwölf Wochen nach der Geburt. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten. Bei der Berechnung des Jahresurlaubs zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für Schwangere und Mütter wie Beschäftigungszeiten. Zudem besteht ein Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Nach der Schutzfrist kann man mit 6 Wo. Frist ganz normal in EU gehen. Während der Schutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Wer hat dir denn diese Information gegeben? Das ist ja absoluter Humbug. Das BV gilt immer nur bis 6 Wochen vor ET. Ab dann tritt immer der MuSchu ein. Die 6 Wochen werden nur angehängt, wenn das Kind früher als diese 6 Wochen geboren wird. Du bekommst also ganz normal ab 28.8. MuSchu-Geld, allerdings ja wohl bis 16 Wochen nach ET, da Mehrlingsgeburt. Sei doch froh, dass die Zeit nicht hinten angehängt wird, solange du MuSchu-Geld beziehst, bekommst du nämlich kein Elterngeld. Den 250 EUR-Job muss dein Arbeitgeber während des BV nicht zahlen, er kann es, muss aber nicht. Wenn er die Zahlung einstellt, geht das in Ordnung. LG Arlett


Mitglied inaktiv

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Das BV ist "bis zum Ende der Schwangerschaft" ausgestellt. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle eines BV (schwangerschaftsbedingt) ist m. W. n. gesetzlich verankert. Zeiten in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, werden auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes angerechnet. So steht es zumindest auf der Infoseite des entsprechenden Ministeriums. Last but not least ist die Mutterschutzfrist bei Zwillingsgeburten 6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung. LG czunczi


Mitglied inaktiv

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Stimmt nicht, du hast 6 Wochen vor und 16 Wochen nach ET Mutterschutz. Das heißt, du bekommst du gesamten 16 Wochen nach ET kein Elterngeld. Wenn deine Kinder zu früh geboren werden, was sie ja sind, dementsprechend länger kein Elterngeld. Mein Sohn ist 11 Tage zu früh und ich habe 3 Monate kein Elterngeld bekommen. Es ist richtig, dass du während des BVs Anspruch auf Lohnfortzahlung hast. Das änder nichts an der Tatsache, dass du trotzdem ab 6 Wochen vor ET Mutterschaftsgeld bekommst, auch wenn das BV bis zur Geburt ausgesprochen ist. Ich hatte auch ein BV bis zum ET, habe aber trotzdem ab 6 Wochen vor ET Mutterschaftsgeld bekommen. Was regst du dich eigentlich auf? Das Mutterschaftsgeld ist doch genauso hoch wie dein Einkommen. Bei mir waren es sogar 20 EUR mehr Mutterschaftsgeld, warum auch immer, habe einen gleichbleibenden Lohn. Übrigens noch was. Du hast ja Zwillis bekommen, somit hast du Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsgeld nach ET. Du kannst gar keine 6 Wochen anhängen, da man max. 18 Wochen Mutterschutz genießen kann. LG Arlett


Mitglied inaktiv

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1. ich rege mich nicht auf sondern hatte Frau Bader um eine Information gebeten Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten, also in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm, und seit dem Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes am 20.06.2002 auch bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen. Dies ist ein Auszug von der Seite des bmfs. 16 Wochen ist demnach eine Fehlinfo.


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