Kücken2016
Guten Tag. Ich befinde mich momentan im Krankengeldbezug (aufgrund chronischer Borreliose mit Verdacht auf MS) nachdem mein befristetes Arbeitsverhältnis während Krankheit ausgelaufen ist. Der Bezug endet durch Ablauf der Höchstbezugsdauer 04.11.2015 - ebenso wie mein momentaner Krankenschein. Da ich ALG-I-Anspruch habe befinde ich mich momentan beim Arbeitsamt in der Prüfung, ob ich ALG I trotz voller Arbeitsunfähigkeit erhalten kann. Lt.der Begutachtung bin ich wohl nicht vollständig leistungsunfähig und soll am Dienstag etwas unterschreiben, mit dem ich das Gutachten akzeptiere und mich stundenweise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Nun habe ich aber auch schwangerschaftsbedingte (Vorwehen, verkürzter Gebärmutterkanal etc. - bin in der 26.SSW). Nun hat mir mein Gyn ab dem 04.11.2015 ein absolutes Beschäftigungsverbot erteilt, da ich mich jetzt wirklich erstmal darum kümmern soll, dass mein Baby bleibt wo es ist und mich darauf konzentrieren muss. Wenn ich dem Arbeitsamt das volle Beschäftigungsverbot vorlege, sind die lt.eigener Aussage und auch nach meiner Recherche nicht für mich zuständig, sondern die Krankenkasse. Doch dort wurde mir gesagt, dass mein Krankengeldanspruch mit Ablauf des 04.11. ausgeschöpft ist. Wäre das denn im Fall eines vollen Beschäftigungsverbotes Krankengeld? Oder wäre es eine Art Mutterschutzgeld? Wie bekomme ich denn dann ab 05.11.meinen Lebensunterhalt gestemmt? An welches Amt muss ich mich wenden? Kann es wirklich sein, dass ich jetzt Hartz-IV beantragen muss, obwohl ich ohne Beschäftigungsverbor und unter Anerkennung der Begutachtung Anspruch auf ALG I (das vierstellig sein würde) hätte?
Hallo, bis vor einiger Zeit gab es öffentlich eine Arbeitsanweisung zu diesem Thema (da stehen auch interessante Urteile, die die Agenturen f Arbeit ja nicht beachten sollen) Ich kopiere das mal hier rein-liebe Grüße NB Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4 Empfänger: Alle AA, RD, SC Gültig ab: 23.11.2010 Gültig bis: 22.11.2015 SGB II: - SGB III: Weisung Zusammenfassung Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. 1. Ausgangssituation Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R). 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene - entfällt - 3. Eigene Entscheidung und Absicht Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor. Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen. Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens. In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen. Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen.
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