Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

Sehr geehrte Frau Bader, Ich befinde mich aktuell in der 7.SSW. Heute erhielt ich durch den Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot für meine berufliche Tätigkeit. Mein Arbeitgeber meint, dies ist nur eine “Empfehlung“?! Auf dem schriftlichen Attest steht deutlich vermerkt, dass das Beschäftigungsverbot aus verschiedenen Gründen notwendig ist (ich arbeite mit Kindern). Ist dieses Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt für meinen Arbeitgeber bindend? Zudem möchte mein Arbeitgeber, dass ich nun noch meinen Urlaubsanspruch aus 2018 nehme, da mein Urlaub seiner Meinung nach sonst verfällt. (Ich soll ab heute also 30 Tage Urlaub nehmen und dann spricht mein AG das Beschäftigungsverbot aus). Ist dies so rechtens? Ich würde meinen Urlaub gerne dann in ca. 2 Jahren nach Ablauf der Elternzeit ran hängen. Ist dies möglich? Wie lange kann ich den Urlaub “aufsparen“? Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Bemühungen! K.Kaiser

von K512 am 10.01.2018, 18:37



Antwort auf: Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

Hallo, 1. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine Gefährdungssituation vorliegt. Dies übernimmt für ihn der Betriebsarzt. wwenn der Arbeitgeber dieser Empfehlung nicht entspricht, müssen Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt wenden, damit geprüft wird, ob eine Gefährdungssituation vorliegt oder nicht. 2. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber anordnen, wann der Arbeitnehmer im Sinne des Betriebes seine Urlaub zu nehmen hat. Dabei sind jedoch die privaten Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. der Arbeitgeber kann jedoch nicht, wenn ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist, erklären, dass sie erst den Urlaub nehmen sollen und dann das Beschäftigungsverbot eintritt. Auch hier hilft das Gewerbeaufsichtsamt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.01.2018



Antwort auf: Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

Der Betriebsarzt spricht in der Tat nur eine Empfehlung an den Arbeitgeber aus, und die bezieht sich nur auf bestimmte Tätigkeiten, die er als unverantwortbare Gefährdung einstuft. Der Arbeitgeber sollte dich dann eigentlich an einen Ersatzarbeitsplatz (z.B. Büro, Home Office, Arbeit mit Erwachsenen ...) umsetzen - dazu ist er verpflichtet, wenn er eine Möglichkeit hat. Das ist das normale Vorgehen. Ein arbeitsplatzbezogenes Beschäftigungsverbot darf er nur noch dann ausstellen, wenn er absolut keine zumutbare Weiterbeschäftigung ermöglichen kann. In dem Fall bleibt der Urlaub erhalten. Für Schließzeiten (Betriebsurlaub) darf er dir allerdings Urlaub abziehen. Damit bist du nicht schwangeren Kolleginnen gegenüber nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt.

Mitglied inaktiv - 10.01.2018, 19:09



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