Einhornsternchen
Hallo Frau Bader, auch ich bin in freudiger Erwartung und bekomme voraussichtlich zum 6. Juni 2017 (ET) mein Baby. Die Mutterschutzfrist würde somit am Mutterschutzfrist 25.4.2017 beginnen. Mir ist heute am 12.12.2016 ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt worden. Ich heirate am 22.12. 2016 und würde somit in die Steuerklasse 4/4 wechseln, dessen Wechsel ich auf 5/3 sofort beantragen würde. Dies würde m.E. nicht früher als zum 1.1.2017 geschehen. Habe ich irgendwie die Möglichkeit, die für das Elterngeld wichtige Steuerklasse 3 mir anrechnen zu lassen. Steht mir die Ausklammerung zu? Wenn ja, inwiefern wirkt sich dies auf das Elterngeld aus? Oder steht es mir zu trotz Beschäftigungsverbotes auf die Mutterschutzfrist zu verzichten, sodass ich auf die vollen 6 Monate mit der richtigen Steuerklasse kommen würde. Vielen Dank schon mal vorab. Viele Grüße
Hallo, Sie können ausklammern, kommen jedoch trotzdem nicht auf sieben Monate. Es zählt immer die Steuerklasse, die man in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt am längsten hatte. Liebe Grüße NB
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