Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot - Kitaplatz // Resturlaub

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Beschäftigungsverbot - Kitaplatz // Resturlaub

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Guten Tag, wegen des Wechselschichtdienstes meines Mannes und meiner (wechselnden) Arbeitszeiten als Therapeutin haben wir hier in Hamburg einen Betreuungsanspruch für meine Tochter für 10 Stunden. Dank Kita-/Krippengutschein zahlt die Stadt etwa zwei Drittel der monatlichen Kosten. Am Montag wird mir ein Beschäftigungsverbot ausgestellt, da es neben HIV- und Hepatitis-Erregern auch solch resistente Keime wie MRSA und ESBL an meinem Arbeitsplatz gibt. Muss ich nun der Stadt/Behörde Bescheid geben, dass ich nicht mehr arbeite, und dann vermutlich das Kind ganz zuhause behalten, da ein Recht auf einen Betreuungsplatz ja erst ab drittem Geburtstag besteht, soweit ich informiert bin? Wie wäre das in der Mutterschutzzeit gewesen, die ist doch zur Erholung der Mutter gedacht - vielleicht lässt sich das übertragen? Stefanie wird kurz nach Ende der Mutterschutzzeit drei Jahre alt. Ich habe noch über vier Wochen Resturlaub (davon einige Tage aus 2008), und es interessiert mich, wie hierzu die Regelungen sind. Verfällt der aus 2008? Kann ich den Urlaub aus 2009 nach der Elternzeit im Sommer nächstes Jahr nehmen (oder vielleicht sogar den aus 08)? Meine restlichen Überstunden dürfen nicht verfallen, höchstens ausbezahlt werden, das weiß ich von meiner ersten Ss. Kann meine Chefin auf Ausbezahlung der Urlaubstage bestehen oder habe ich ein Recht, die als freie Tage nehmen zu dürfen? Ich hoffe auf Hilfe, da mein BV das erste einer Schwangeren bei meiner Arbeit ist und keine Infos vorliegen. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Das kann ich Ihnen nicht sagen, das hängt von der Satzung ab. Ab 3 besteht auf jeden Fall ein Anspruch-aber eben nicht auf Krippe, sondern KiGa. 2. Der Urlaub kann nach der EZ genommen werden Liebe Grüsse, NB


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