Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot in der Altenpflege

Frage: Beschäftigungsverbot in der Altenpflege

Mitglied inaktiv

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Liebe Fr. Bader Leider habe ich nirgendwo Info über ein Beschäftigungsverbot in der Altenpflege gefunden und hoffe auf sie. Habe bei der Arbeit am Pat. viel Hebe ,streck und bück arbeit zu machen das mich sehr sehr anstrengt.Hinzu kommt auch der Psychische Stress da ich mit Menschen (die nicht immer einfach sind)zusammen arbeite. Ist in diesem Fall ein beschäftigungsverbot möglich? Ich liebe meine Arbeit und meine langjährigen Pat. sehr aber nun bin ich im 6.Monat und fühle mich total überfordert und ko. Zu dem arbeite ich in der ambulanten Pflege und bin im Dienst immer alleine so das ich keine Pause machen. ich hoffe sie können mir auskunft geben im vorraus vielen Dank. Melanie


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Melanie, Das MuSchG sagt dazu: § 4 Weitere Beschäftigungsverbote (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1, ... Desweiteren ist Mehrarbeit verboten: § 8 (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, 2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. ... (4) ...in Krankenpflege- und in Badeanstalten, ... dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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vieln Dank für ihre Hilfe Gruß Melanie


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