Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot bei Selbständigkeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Beschäftigungsverbot bei Selbständigkeit

Julia-K

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Hallo Frau Bader Vielleicht können sie mir weiter helfen, da ich zu meiner Frage nichts im Netz finde. Ich bin gelernte Friseurmeisterin. Arbeite 30 Stunden in der Woche im Büro und verfolge meinen Lehrberuf nur als Kleingewerbetreibende auf selbständiger Basis... Ich verdiene im Durchschnitt 400-450€ über meine Selbstständigkeit im Monat und bin somit Nur über meinen Bürojob Kranken & Rentenversichert! Ich bin Mitglied der Handwerkskammer, zahle aber nicht in die Berufgenossenschaft ein, da ich kein Personal beschäftige und nur begrenzte Stunden arbeite... Jetzt zu meiner eigentlichen Frage, ich habe damals bei meinem ersten Sohn vor 7 Jahren ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommen - zu dem Zeitpunkt war ich aber noch 40Std. Im Salon angestellt und habe weder einen Bürojob noch eine zusätzliche Selbständigkeit verfolgt. Jetzt bin ich erneut schwanger... ist es möglich, das mein Gyn ein erneutes BV ausspricht?! Wobei mir mein Bürojob bisher eher weniger Probleme bereitet. Ist es möglich ein BV für ein Kleingewerbe auszusprechen?! Wenn ja, wer würde denn dann zahlen?! Ich kalkuliere diese 400-450€ im Monat halt voll mit ein, vermute aber, das ich das körperlich nicht bis zum Ende der Schwangerschaft schaffe... Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, da Sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind, wird das niemand bezahlen. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Als Selbstständige trägt man die Risiken in der Schwangerschaft selber. D.h. man muss selber entscheiden wieviel und welche Arbeit einem zuträglich ist. Wenn du nicht arbeitest, wirst du als selbstständige Friseurin auch nichts verdienen. Ein Attest kannst du nirgends einreichen und die Verdienstausfälle erstattet dir niemand. Schließlich hast du dafür auch nirgends in eine Kasse eingezalt. Das ärztliche Beschäftigungsverbot betrifft nur Arbeitnehmerinnen, (sowie Schülerinnen und Studentinnen), die unter den Geltungsbereich des MuSchG fallen - Selbstständige fallen nicht darunter.


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