Zahnfee18
Sehr geehrte Frau Bader, zur Zeit beziehe ich ElterngeldPlus ohne weitere Erwerbstätigkeit, da mein Kind erst ab Dezember einen Kita Platz hat und ich keinen Anspruch auf Basiselterngeld habe. Im Dezember werde ich meine Tätigkeit als angestellte Zahnärztin mit 28 Wochenstunden wieder aufnehmen und es bietet sich mir die Möglichkeit ElterngeldPlus in Höhe von 150€ weiterhin zu beziehen (möglich bis September 2023). Ich würde gerne erneut Schwanger werden, nun stellt sich mir die Frage was in diesem Fall passieren würde, da ich durch das Beschäftigungsverbot nicht mehr arbeiten könnte und das Elterngeld ja nur 150€ beträgt. Würde ich wie bei der 1. Schwangerschaft eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten und wenn ja wie würde diese bemessen werden? Ansonsten wäre es wahrscheinlich besser jetzt die Elternzeit zu beenden und auf die 150€ monatlich zu verzichten. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. Herzliche Grüße
Hallo, Natürlich haben Sie Anspruch auf Basis-EG. Vor Arbeitsbeginn lassen Sie es sich einfach auszahlen. Die Höhe des erneuten EGs hängt davon ab, wann Sie wieder schwanger sind Liebe Grüße NB
KielSprotte
Natürlich hast du Anspruch auf Basis EG - das ist deine Wahl zwischen Basis oder Plus.
Suomi
Beenden kannst Du die EZ nur mit Genehmigung vom Arbeitgeber. Wenn Du während der EZ Teilzeit arbeitest, schwanger wirst und dann ein BV bekommst, erhälst Du Natürlich nur den Lohn für die TZ Beschäftigung. Man bekommt den Lohn, den man auch ohne Schwangerschaft und BZ bekommen würde.
Zahnfee18
Danke für die Antworten. Die Monate Basiselterngeld habe ich schon aufgebraucht, deswegen habe ich nur noch Anspruch auf ElterngeldPlus.
Dojii
Auf das Elterngeld hat das BV keinen Einfluss. Du wirst während des BVs weiter bezahlt (mit dem 28h-Teilzeitgehalt) und bekommst weiter deine 150 EUR Elterngeld Plus.
KielSprotte
Aber irgendetwas stimmt doch nicht; wenn du vor der EZ gearbeitet hast, hast du doch nicht nur den Mindestsatz.....hast du deine Abrechnungen nicht eingereicht?
Schmetterfink
Was meinst du mit "Die Monate Basiselterngeld habe ich schon aufgebraucht, deswegen habe ich nur noch Anspruch auf ElterngeldPlus." - wenn du deinen Anspruch (12 Monate bzw. 14 Monate alleinerziehend) auf Basis aufgebraucht hast, hast du auch keinen Anspruch auf Plus mehr (außer vielleicht im Rahmen der Partnerschaftsbonusmonate, mit denen kommst du aber auch nicht bis 09/23). Warum hast du nur Anspruch auf Mindestsatz? Wenn du in der Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin im BV warst, musst du doch im Bemessungszeitraum anrechenbares Einkommen gehabt haben. Irgendwas ist da wurschtelig. Aber grundsätzlich - ja, das würde wieder laufen wie in der ersten Schwangerschaft, die Lohnfortzahlung würde sich an der vereinbaren Stundenzahl bemessen. Ob du TZ in EZ arbeitest oder mit deinem AG einen neuen TZ Vertrag schließt, ist dabei erstmal egal. Es kann durchaus sinnvoll sein, in TZ in EZ zu bleiben.
Zahnfee18
Ich habe keine 12 Monate Basis Elterngeld bezogen, weil ich diese Monate im Still BV war. Im Anschluss daran hatte ich zwei Monate Basiselterngeld und so errechnet sich mein Anspruch auf genannte ElterngeldPlus Monate (bereits vom Amt abgesegnet). Eine Frage hätte ich nun noch: Zur Bemessung der Lohnfortzahlung werden ja die letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft genommen. Was ist wenn ich noch keine 3 Monate in Teilzeit gearbeitet habe und schwanger werde. Erfolgt die Bemessung dann anhand der Monate vor meiner ersten Schwangerschaft.
MamaausM2
Im BV bekommt man immer das laut Vereinbarung. Du dann auf die 28 Std Von der Zeit vorher wird da nix genommen
Zahnfee18
Das stimmt nicht, da ein Festgehalt und eine variierende Umsatzbeteiligung besteht.
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