Anna07
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin in einer Hochrisikoschwangerschaft und beziehe Arbeitslosengeld l. Ich habe heute von der Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot erhalten. Werde ich weiterhin das Arbeitslosengeld l bekommen oder muss ich einen Antrag auf das Krankengeld bei der Krankenkasse stellen?
Hallo, das ist ganz schwierig. Arbeitslosengeld I werden Sie nicht weiter erhalten, dass Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Krankengeld werden Sie nicht erhalten weil Sie ja nicht krank sind. Liebe Grüße NB
MamaausM2
Nein. Das Beschäftigungsverbot war eine schlechte Idee!! Du wirst keinerlei Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten. Stehst ja dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Und die Krankenkasse wird auch kein Krankengeld zahlen, weil ja nicht krank im Sinne des Gesetz. Lass sofort das BV in eine AU umstellen. Dann zahlt die Agentur für 6 Wochen Lohnfortzahlung und danach die Krankenkasse Krankengeld. Für das Elterngeld gibt es aber in allen Fällen nur den Mindestsatz
misses-cat
Das ist das dümmste was du machen kannst dieses BV abgeben, ALG1 wird es nicht geben weil du dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stehst und die Krankenkassen weigern sich im BV Krankengeld zu zahlen. Dein Frauenarzt soll dich halt bis zum Mutterschutz krank schreiben, Elterngeld wird dann halt nur der mindesatz von 300€
KielSprotte
Ganz ruhig, meine Vorschreiberinnen sind da nicht auf dem neuesten Stand; das BV ist einer AU gleichgesetzt und du bekommst 6 Wochen weiter alg1, dann steigt die Krankenkasse ein.
MamaausM2
Hab auf kielsprottes Einwurf noch Mal recherchiert und folgendes Urteil gefunden... https://sozialgericht-hannover.niedersachsen.de/presse/presseberichte/arbeistsagentur-streicht-einer-risikoschwangeren-die-unterstuetzung-112746.html#:~:text=Sie%20kamen%20%C3%BCberein%2C%20dass%20ein,Rest%20ist%20Sache%20der%20Krankenkassen. Ansonsten Google: Beschäftigungsverbot bei Arbeitslosigkeit
Pusteblume2020
Wenn du bei der KK das BV abgibst wirst du jedoch ab dem 43. Tag kein Krankengeld erhalten. Voraussetzung für den Bezug von KG ist der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeitsvescheinigung! Siehe hierzu die AU Richtlinien. Lass dir eine Au ausstellen ! Anders verhält es sich, wenn Du Arbeitnehmerin bist.
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