Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot, Arbeitslosengeld, Elterngeld

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Beschäftigungsverbot, Arbeitslosengeld, Elterngeld

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Hallo, und zwar habe ich einige Fragen zum Thema Beschäftigungsverbot, Elterngeld und Arbeitslosengeld. Ich habe meine Frauenärztin darum gebeten, mir ein Beschäftigungsverbot auszusprechen, da mein Arbietgeber, seitdem er weiß, dass ich schwanger bin, mich nur noch fertig macht und ich vermutlich dadurch Bltungen bekommen habe. Ist es sinnvoll, erst 6 Wochen über eine krankschreibung zu hause zu bleiben und danach erst ein Beschäftigungsverbot zu bekommen? Kann meine Frauenärztin ohne weiteres mir ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilen? Muss dieses einen Grund für meinen Arbeitgeber enthalten? Mein Arbeitsvertrag läuft zum 17.07. aus. Ab diesem Zeitpunkt wäre ich arbeitslos. Wie sieht es dann mit Arbeitslosengeld aus, wenn ich ein Beschäftigungsverbot erhalten habe? Habe ich dann überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld? Oder wer zahlt dann für mich bis zum Mutterschutz? Weiterhin würde es mich interessieren, wie sich das Arbeitslosengeld nach dem einen Jahr Elterngeld berechnet? Wird dann mein letztes Einkommen oder oder die Höhe des Elterngeldes als Berechnungsgrundlage genommen? Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar. Liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Man muss grundsätzlich unterscheiden, was der Arzt im Einzelfall ausstellt: BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen. KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Der AG hat weder ein Widerspruchs- noch sonstiges Recht diesbezüglich. Mit dem Vertrag endet trotz SS das Verhältnis. Sie müssen sich dann an das AA wenden (schon vorher, am besten unverzüglich). Sie erhalten dann bis zum Ende des Mutterschutzes vom AA/ der KK ArbGeld I, wenn Sie die Anwartschaften erfüllen. Liebe Grüsse, NB


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