Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Ablehnung wegen Beschäftigungsverbot

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Ablehnung wegen Beschäftigungsverbot

Anni1985

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Guten Abend Ich bräuchte dringend einen Rat. Ob Arbeitsamt oder Krankenkasse, keiner will für mich zuständig sein und mir ein Einkommen zahlen. Zum 30.06.2017 ist mein Arbeitsvertrag ausgelaufen, ALO-Meldung ist auch getätigt (leider 1 Woche zu spät) . Nun wäre ja eigentlich das Arbeitsamt ab dem 01.07.2017 für mich zuständig. Ich habe aber ab dem 04.07.2017 von meiner FA ein generelles Beschäftigungsverbot erhalten. Habe alle Unterlagen dem Arbeitsamt zukommen lassen und 3 Tage später habe ich einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung " Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld zum 01.07.2017 lehne ich ab. Sie können aufgrund des dem Beschäftigungsverbot zugrunde liegenden Sachverhaltes, versicherungspflichtige von min. 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht ausüben. Sie sind deshalb nicht arbeitslos und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Meine Entscheidung beruht auf §137 Ab.1 Nr.1 und §138 Ab.1 Nr.3 sowie Ab. 5 des SGB III". Zudem habe ich eine vom Arbeitsamt auch " Meldung für die beitragsfreier Zeiten an die Rentenversicherung Beendigungsmeldung: für Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug Beginn 01.07.2017 Ende 03.07.2017 Die Krankenkasse meinte, dass ich nicht versichert bin und somit auch kein Krankengeld gezahlt werden kann. Ich müsste vom 01.07.2017 - 03.07.2017 Leistung vom Arbeitsamt beziehen und irgendwas mit 6 Wochen weitere Leistung bis die Krankenkasse Krankengeld zahlen kann. Ich weiß schon gar nicht mehr was ich machen soll, ob Krankenkasse oder Arbeitsamt belügen mich von vorn bis hinten nur um mir nichts zahlen zu müssen. Da ich auch bis jetzt nicht so richtig die passenden § nicht gefunden habe bin ich ratlos was ich erstmal dem Arbeitsamt im Widerspruch schreiben soll. Bitte dringend um Hilfe die Frist läuft langsam ab. Vielen lieben Dank schon mal


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es ist leider so, dass, wenn man ein generelles Beschäftigungsverbot bekommt, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Ist es denn wirklich so, dass sie aufgrund ihres Berufes gar nicht arbeiten können? Weiter unten lese ich, dass Sie eigentlich krank sind. Klären Sie also mit dem Frauenarzt, ob er Sie nicht besser krank schreibt. Den Unterschied sollte er kennen. Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Aus welchem Grund hast Du ein BV ? Die Ärztin hätte es gar nicht ausstellen brauchen, Du hattest da ja schon keine Arbeit mehr.


Mitglied inaktiv

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"Ich habe aber ab dem 04.07.2017 von meiner FA ein generelles Beschäftigungsverbot erhalten" Das ist so, wenn du ein Beschäftigungsverbot vom Frauenarzt hast, dann erhältst du keine Leistungen vom Arbeitsamt - das ist die schlechteste Option die es gibt, wenn man keinen Job hat. Aber warum ein "generelles" Beschäftigungsverbot? Normalerweise erhält man vom Frauenarzt aus medizinischen Gründen nur ein individuelles!


Tina_33

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Hm...mal ehrlich: Wenn deine Hoffnung war, nun ALG1 bekommen zu können und trotzdem auf keinen Fall einen neuen Job annehmen zu müssen (daher vermutlich das BV), dann ist der Schuss nach hinten losgegangen.


Anni1985

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Ich habe noch nicht so oft in meinem Leben ALGI oder noch nie ALGII bezogen. Deshalb meine Ahnungslosigkeit es gibt verschiedene Beschäftigungsverbote vom 01.07.2017 - 03.07.2017 war ich Arbeitslos und nein, wenn ich es gesundheitlich nicht so angeschlagen wäre würde ich auch bis zum Mutterschutz auch ein neuen Job annehmen. Ist aber schön, dass man sich Rat sucht und hier für seine Ahnungslosigkeit auch noch verurteilt wird.


Sternenschnuppe

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Schade dass Du meine Frage nicht beantwortest, dann hätte man ggf. helfen können. Warum genau das BV ?


Tina_33

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Gesundheitliche Probleme bedeuten normalerweise, dass man krankgeschrieben wird.


Mitglied inaktiv

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Wenn die gesundheitlichen Probleme sich in Folge der Beschäftigung verschlimmern würden, aber noch Arbeitsfähigkeit besteht, ist das individuelle Beschäftigungsverbot das richtige Attest. Wenn keine Arbeitsfähigkeit besteht, dann ist die Krankschreibung richtig. Darüber entscheidet immer der Arzt im eigenen Ermessen.


Mitglied inaktiv

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bitte sprich nochmal mit deinem (Frauen-)arzt. Liegt definitiv eine Arbeitsunfähigkeit vor, dann bitte ihn doch eine AU auszustellen. Mit der AU kannst du Krankengeld beziehen. Wenn Arbeitsfähigkeit vorliegt, dann bitte den Arzt zu konkretisieren, auf welche Tätigkeiten genau sich das Beschäftigungsverbot beziehen soll. Vielleicht kann er es eingrenzen, so dass du dem Arbeitsmarkt doch - wenn auch eingeschränkt - zur Verfügung stehst. Man kann das BV zeitlich eingrenzen (tägliche Arbeitszeit über x Std) oder auf Tätigkeiten bezogen (z.B. jede Tätigkeit im Stehen). Mit einem eingeschränkten BV kannst du auch eingeschränkt Leistungen nach ALG beziehen. Das Attest legst du dann dem Arbeitsamt vor.


Kristiiin

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1. Wenn Ihr letzter Arbeitsvertrag am 30.6 ausgelaufen ist, hätten Sie sich bis zum 30.03.2017 (3 Monate vorher) arbeitssuchend melden müssen. Durch dieses Versäumnis werden Sie 1 Woche gesperrt. 2. Warum wird trotz Arbeitslosigkeit ein generelle BV ausgestellt? 3. Das Arbeitsamt zahlt nicht, weil Sie nicht arbeit"suchend" sind. Sie stehen dem Arbeitsmarkt ja generell nicht zur Verfügung. 4. Wenn Sie keine KK haben, da keiner für Sie, inkl Sie selbst, einzahlt, ist auch diese nicht zuständig. 5. Wieso warten Sie einen erneuten Monat, um das Problem zu lösen?! ---> Das generelle BV UNBEDINGT zurücknehmen!!!


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