Hallo Frau Bader,
Ich bin angestellte Tierärztin, schwanger und seit ich erfahren habe, dass ich schwanger bin, im Beschäftigungsverbot. Nach der Geburt wir mein Arbeitgeber wieder ein Beschäftigungsverbot ausstellen sollte es mit dem Stillen klappen, erhalte also mein Gehalt weiter wie bisher. Nun meine Fragen, 1. da es mit dem Stillen nicht so planbar ist, wie lange es klappt, kann ich im Anschluss noch Elternzeit nehmen?! Und wie lange vorher muss ich die dann beantragen? 2. Wenn ich vor dem 14. Monat abstille, besteht dann noch die Möglichkeit Elterngeld zu beantragen?
3. Oder besteht auch die Möglichkeit Elterngeld Plus im Anschluss an die Stillzeit zu beantragen? Mein Mann wir auf jedenfall Elternzeit nehmen, zur Geburt und später möchte er auch nochmals eine zeitlang Elternzeit nehmen, ob er dann Teilzeit arbeitet ist noch nicht klar.
Mein Arbeitgeber ist sehr kulant und möchte selber, dass wir soviel Zeit wie möglich mit unseren Kindern/Babys nutzen. Ob wir die ganze Zeit zuhause sind oder wieder Teilzeit arbeiten wollen, er unterstützt einen, wo es nur geht.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Krissel
von
Krissel80
am 24.07.2018, 12:17
Antwort auf:
Berufsverbot und im Anschluß Elternzeit?
Hallo,
Sie müssen die Elternzeit sieben Wochen vor Beginn beantragen. Wenn es mit dem Stillen also nicht klappt oder Sie abstillen, muss diese Zeit mit Urlaub oder in sonstiger Weise überbrückt werden.
Oder Sie reden mit dem Arbeitgeber, damit er auf die Frist verzichtet. Das könnte aber Ärger mit der Elterngeldstelle geben.
Ansonsten können Sie selbstverständlich für die restliche Elternzeit noch Elterngeld erhalten, bis das Kind ein Jahr alt ist.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 31.07.2018
Antwort auf:
Berufsverbot und im Anschluß Elternzeit?
Du musst die EZ 7 Wochen vorher mitteilen, also spätestens eine Woche nach Geburt wenn du nahtlos ohne dazwischen wieder zu arbeiten nach dem Mutterschutz zu hause bleiben willst. 1 Wochen nach Geburt sicher zu wissen das es mit stillen klappt ist mutig. Außerdem musst du ab dann auch eine Kinderbetreuung nachweisen. Hast du keine Betreuung, würde ich eher EZ und EG nehmen wie das BV und die Gefahr dann wenn alles auffliegt es an die KK zurückzahlen zu müssen. Außerdem kann der AG auch jederzeit sagen er hat Ersatzarbeit für dich, da du dann die 7 Wochen Frist nicht einhalten kannst, müsstest du diesen Zeitraum arbeiten. Deshalb auch der Nachweis der Kinderbetreuung. Solange dein mann dann auch daheim ist, klappt das ja, aber was in der zeit wo er es nicht ist?
Elterngeld geht nach dem 14ten Lebensmonat nur noch wenn bis dahin wer das durchgehend bezieht und dann nur als EG Plus. das Basis-EG ist dann verwirkt. Denke doch auch wenn dein mann daheim bleiben will zeitgleich wird er auch noch EG nutzen, müsstet ihr auch berücksichtigen.
Persönlich würde ich wohl EZ nehmen und dem AG mitteilen, das ich in TZ nach dem Mutterschutz wiederkomme. Dazu dann EG Plus wählen. Sollte es zu einem BV kommen, dann gilt das über die TZ-Tätigkeit und dank EG Plus wäre es zwar kein 100% VZ-Einkommen aber doch recht nahe dran. Dein Mann kann deine Zeiten so nutzen das ihr auch argumentieren könnt für Betreuung wäre gesorgt. Sofern die KK meckert. Sollte es dann mit dem Stillen nicht mehr klappern, kann man weiterschauen. Wenn dein AG so kulant ist sollte es ja kein Ding sein das du dann deine TZ-Arbeitszeiten denen deines Mannes anpasst. Falls ihr es euch leisten könnt, kann jeder von euch die 3 Jahre EZ nutzen. Mit guter Planung das volle EG Plus und zudem auch noch die Partnerschafts-Bonusmonate.
von
Felica
am 24.07.2018, 16:51