Guten Tag,
Ich habe eine Frage zur Berechnung meines elterngeldes. Mein Sohn wurde Ende Oktober geboren. Mein Mutterschutz begann am 19. September 2018. da ich zuvor in elternzeit mit meiner Tochter war, kündigte ich diese und erhielt für den Zeitraum des Mutterschutzes Bezüge. Ich bin Beamtin.
Die Elterngeldstelle rechnete mir den Monat September nun voll für die Berechnung des elterngeldes an. Ich erhielt hier ungefähr ein halbes Gehalt.
Ich bin davon ausgegangen, dass Monate mit Mutterschutzgeldbezug komplett ausgeklammert werden und stattdessen ein weiter zurück liegender Kalendermonat herangezogen würde.
Auf meinen Widerspruch teilte mir die Elterngeldstelle nun mit, dass bei Beamten Monate mit Beschäftigungsverboten voll angerechnet würden.
Ist das zutreffend? Wäre ich im September nur einen Tag in Mutterschutz gewesen, wäre der Monat ja auch nur mit einem sehr geringen Betrag gezählt worden. Bei einem Angestellten hingegen wäre dieser Monat komplett ausgeklammert und stattdessen ein Monat mit vollem Gehalt berechnet worden?! Ist das im Gesetz so vorgesehen?
Danke für Ihre Antwort
von
Karlifine
am 11.01.2019, 15:01
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei Beamtin
Hallo,
das ist so richtig.
Gem. § 2b BEEG erfolgt die Ausklammerung nur für die, die das MG nach SGB V erhalten - was bei Ihnen ja nicht zutrifft.
Ich habe auch mal in der Richtlinie geschaut.
Da steht unter Pkt. 2b.1.2.1.2 :
ine Ausklammerung von Monaten mit Beschäftigungsverboten nach entsprechenden beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften unterbleibt, da während dieser Schutzfristen den berechtigten Personen die Bezüge unverändert weitergezahlt werden und somit keine Einkommensminderung vorliegt, die Anlass zu einer entsprechenden Regelung geben könnte.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.01.2019
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei Beamtin
Ja das ist so korrekt. Da bei uns Beamten die Besoldung im Mutterschutz ganz normal steuerpflichtig weiter gezahlt werden, ohne dass man effektiv weniger bekommt, wird nichts ausgeklammert und es zählen die 12 Monate vor Geburt, nicht vor Mutterschutz.
Bei Angestellten wird das MuschG steuerfrei gezahlt und würde daher bei der Berechnung des Elterngeldes ignoriert. Um das auszugleichen gelten bei Angestellten stattdessen die 12 Monate vor Mutterschutz.
Faktisch hat man als Beamter/in keinen finanziellen (steuerpflichtigen!) Verlust im Mutterschutz.
Dass bei dir die Elternzeit für dein eigenen Kind mit reingreift und du daher nur ein halbes Besoldung bekommen hast, ist leider einfach Pech.
Dir steht nur ein halber Monat Besoldung für den September zu - für die andere Hälfte steht dir nichts zu, also hast du da auch keinen finanziellen Verlust aufgrund des Mutterschutzes, sondern aufgrund der Elternzeit.
Und reine Elternzeit ist laut Gesetz kein Ausklammerungstatbestand.
Das steht auch in den Richtlinien zum Elterngeld so unter Punkt "2b.1.2.1.2 Zeiten der mutterschutzgesetzlichen Beschäftigungsverbote oder des Bezugs von Mutterschaftsgeld (Nr. 2)"
Zitat:
"Eine Ausklammerung von Monaten mit Beschäftigungsverboten nach entsprechenden beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften unterbleibt, da während dieser Schutzfristen den berechtigten Personen die Bezüge unverändert weitergezahlt werden und somit keine Einkommensminderung vorliegt, die Anlass zu einer entsprechenden Regelung geben könnte."
https://www.bmfsfj.de/blob/119692/9711fd0fde0d9a2d1f2ba8b82de6a25a/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
von
Dojii
am 14.01.2019, 07:40